Wie viel Synodalität erlaubt das Kirchenrecht? Wie flexibel ist es? Ein Gespräch nach 36 Jahren als Kirchenrechts-Expertin im Bistum Münster.
Frau Ahlers, vor 36 Jahren waren Sie eine der ersten Frauen in einer Führungsperson, jetzt haben Sie Ihren Ruhestand angetreten. Wie normal fanden Sie sich heute als Frau in einer solchen kirchlichen Position?
Heute fühle ich mich da sehr normal. Es hat sich ja mittlerweile herumgesprochen, dass die Abteilung Kirchenrecht schon seit vielen Jahren in Frauenhand ist. Am Anfang gab es noch den einen oder anderen Pfarrer, der mir am Telefon sage: „Kann ich mal einen der Herren sprechen?“ Aber inzwischen haben sich die meisten an mich gewöhnt.
Und damals, 1989? Mit welchen Herausforderungen mussten Sie als Frau umgehen? War das mutig, ungehörig, eine Zumutung?
Nein, das kann ich nicht sagen. Mein damaliger Vorgesetzter hatte keinerlei Vorbehalte. Im Gegenteil: Domkapitular Ketteler, der unter anderem die Abteilung Kirchenrecht leitete, hat mich immer ernst genommen und mich gefördert.
Für kirchliche Gerichtsverfahren ist das Bischöfliche Offizialat zuständig. Worum kümmert sich die Abteilung Kirchenrecht im Generalvikariat?
Das Generalvikariat ist ja die kirchliche Verwaltung, während das Offizialat die kirchliche Rechtsprechung ist. Unsere Abteilung ist zuständig etwa für Genehmigungen für Eheschließungen, Wiederaufnahmen, Konversionen. Wir geben Rechtsauskunft für Seelsorger und Gläubige, aber natürlich besonders für die anderen Abteilungen des Generalvikariats und auch für Anliegen des Bischofs.
Wenn es in der Kirche um mehr Verantwortung für Frauen geht, hört man oft: Es gibt so viele Posten, die Frauen übernehmen können – da braucht es nicht noch das geistliche Amt. Was denken Sie darüber?
Für mich ist die Frage von Frauen im Amt nicht unbedingt mit Macht verbunden. Es ist richtig, dass es Posten etwa in der kirchlichen Verwaltung gibt, die auch Frauen relativ selbstständig ausfüllen können. Aber ich glaube, dass es den Frauen, die sich zum Priestertum berufen fühlen, eher um ein geistliches Anliegen geht – etwa darum, Eucharistie feiern zu können. Das ist nicht unbedingt meins, aber ich kann das gut verstehen. Und doch ist mit dem Amt das Thema Macht verbunden: Es gibt Posten in der Kirche, die kann man als nicht geweihte Person eben nicht innehaben – wie etwa Bischof, Generalvikar …
Kirchenrecht klingt sehr theoretisch. Welche Rolle spielte die Theologie in Ihrer Arbeit?
Kirchenrecht ohne Theologie wäre kein gutes Kirchenrecht. Denn anders als etwa im staatlichen Bereich regelt das Kirchenrecht nicht oder nicht nur das Zusammenleben von Menschen, sondern sorgt dafür, dass die theologischen Grundlagen auch rechtspraktisch umgesetzt werden.
Zum Beispiel?
Wenn die katholische Theologie sagt, dass die Ehe unauflöslich ist, dann regelt das Kirchenrecht, dass man eine zweite Ehe nicht eingehen kann. Das Kirchenrecht ist kein Selbstzweck, es ist die Umsetzung der Theologie. Das gilt übrigens auch in manchen Reformfragen wie etwa beim Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen. Das Kirchenrecht sagt: Wer in schwerer Sünde lebt, darf nicht zur Eucharistie gehen. Und manchmal hört man dann in der Diskussion: Wir würden ja die Theologie ändern – aber wir können nicht, denn es steht nunmal so im Kirchenrecht. Das ist Quatsch! Die Theologie ist die Grundlage des Kirchenrechts.
Wenn es um Synodalität geht, kommt das Kirchenrecht oft als Bremse ins Spiel – etwa in der Frage einer auch von Bischöfen gewünschten Verwaltungsgerichtsbarkeit. Reizen wir das Kirchenrecht genug aus? Wie flexibel, wie veränderbar ist es?
Das Kirchenrecht ändern kann letztlich nur der Papst, auch wenn das natürlich ein Prozess ist, der auf vielen Schultern liegt. Das sah man etwa bei der Entwicklung des Kirchlichen Gesetzbuchs nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil, das erst 1983 abgeschlossen war. Und doch bleibt der letzte Gesetzgeber der Papst – oder in einem Bistum der Bischof. Gleichwohl wäre es unklug, am Votum der Gremien vorbei zu entscheiden, das liegt aber ganz am jeweiligen Bischof. Natürlich könnte man das Kirchenrecht dahingehend ändern, dass es stärker synodal geprägt wäre – was auch immer das in Abgrenzung zu demokratischen Prinzipien bedeutet. Dafür sehe ich aber zurzeit keine Anzeichen.
Sie haben auch das Beschwerdemanagement des Bistums auf den Weg gebracht. Was waren die häufigsten Anliegen, was hat Sie am meisten bewegt?
Am häufigsten ging es um Kitas, von technischen Problemen bei der Bestellung des Mittagessens über Fluktuationen bei den Erzieherinnen und geschlossenen Kitas aus diesem Grund. Wir haben das Glück, dass es im Generalvikariat eine eigene Abteilung gibt, die sich mit Kita-Fragen bestens auskennt. Das ist aber ohnehin die Idee dieser Stelle: Sie soll Beschwerden bündeln und an kompetente Personen weitergeben, die sich damit auskennen.
Immer wieder gab es aber auch Beschwerden von Gläubigen über Seelsorger, weil sie mit dem einen oder anderen nicht einverstanden waren. Auch da konnte ich nur vermitteln, ich hatte keine Weisungsbefugnis etwa gegenüber Pfarrern. Aber es hilft, dass mich 35 Jahrgänge von Priestern kennen, weil sie im Borromaeum meine Kurse besucht haben. Mir war es immer ein großes Anliegen, beide Seiten zu hören und sie so zusammenzubringen, dass keiner sein Gesicht verliert.
Reinhild Ahlers (66) stammt aus Meppen im Bistum Osnabrück, studierte Theologie in Eichstätt und Innsbruck, wurde 1989 in Kirchenrecht promoviert. 1989 kam sie in die Abteilung Kirchenrecht im Bischöflichen Generalvikariat Münster. 1992 absolvierte sie berufsbegleitend den zweijährigen Studiengang „Lizenziat im kanonischen Recht“. 1993 übernahm Ahlers die Abteilungsleitung. 1996 folgte die Ernennung zur Professorin an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Münster (PTH Münster), wo sie wie auch an der Universität Münster einen Lehrauftrag innehatte. Darüber hinaus engagierte Ahlers sich als Mentorin im Programm „Kirche im Mentoring – Frauen steigen auf“. (mn, pbm)