Kirchliches Arbeitsrecht im Blick

Bischöfe geben Hilfe zum Umgang mit AfD-Sympathisanten - Bistümer am Zug

Anzeige

Wenn kirchliche Mitarbeitende mit der AfD oder extremistischem Gedankengut sympathisieren, ist guter Rat teuer. Die Bischöfe nehmen jetzt das Arbeitsrecht in den Blick. Jedes Bistum muss nun handeln.

Die Deutsche Bischofskonferenz hat Leitlinien zum Umgang mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Kirche veröffentlicht, die Mitglied einer Partei mit extremistischen Positionen sind oder offen mit solchem Gedankengut sympathisieren. Die Bischöfe betonen darin, dass niemand per se von Ämtern oder Diensten ausgeschlossen oder stigmatisiert werden solle, sondern stets eine Einzelfallprüfung erfolgen müsse, die auch die Verhältnismäßigkeit berücksichtige. Mitentscheidend ist etwa, ob jemand in leitender kirchlicher Position ist oder in einem wertevermittelnden Job wie Pädagogen. Im gravierendsten Fall droht eine Kündigung.

Das Papier bezieht sich auf die Erklärung der katholischen Bischöfe vom Februar zum völkischen Nationalismus, in dem festgehalten ist, dass die Verbreitung rechtsextremer Parolen mit einem haupt- oder ehrenamtlichen Dienst in der Kirche unvereinbar ist. Ebenso seien „rechtsextreme Parteien und solche, die am Rande dieser Ideologie wuchern“, für Christen kein Ort der politischen Betätigung. Konkret hatten die Bischöfe damals schon die AfD genannt.

Bischöfe nennen explizit AfD

Die Erläuterungen nun sollen zur Auslegung des kirchlichen Arbeitsrechts dienen, der sogenannten Grundordnung. Es ist eine Art Orientierungshilfe, was als öffentlich wahrnehmbare „kirchenfeindliche Betätigung“ zu bewerten ist, weil es im Widerspruch zur Werteordnung der katholischen Kirche steht. Es wird betont, dass sich die Anwendung nicht allein auf die AfD beziehe, der Zulauf zu dieser Partei aber Anlass sei.

Den Bischöfen zufolge steht die Grundausrichtung der AfD in diametralem Kontrast zum christlichen Menschenbild. Entsprechend dekliniert das Papier die Leitlinien am Beispiel dieser Partei durch. Relevant seien etwa die Art der Betätigung für oder in der AfD sowie eine mögliche Einstufung des entsprechenden Landesverbandes vom Verfassungsschutz als rechtsextrem. In den vergangenen Monaten waren bereits mehrere Streitfälle aufgetaucht bezüglich der Vereinbarkeit einer AfD-Mitgliedschaft und einem Amt in der Kirche.

DBK-Arbeitshilfe nicht rechtsverbindlich für Bistümer

Bei Ehrenamtlichen gelten laut Papier für diejenigen strengere, an Hauptamtlichen orientierte Kriterien, die Mitglied in hohen kirchlichen Gremien mit juristischer Verantwortung sind, etwa im Diözesansteuerrat, Verwaltungsrat oder Kirchenvorstand.

Die Erläuterungen, auf die sich die Bischöfe verständigt haben, sind nicht rechtsverbindlich für die einzelnen Bistümer. Jeder Bischof kann selbst entscheiden, ob er sie in seinem Bistum so anwendet und entsprechend in Satzungen und Ordnungen für sein Bistum festschreibt.

Die Erläuterungen der Deutschen Bischofskonferenz sind online abrufbar.

Anzeige