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Eine betroffene Person hatte die Weitergabe von Akten an Forschende kritisiert. Welche Konsequenz das Bistum Münster nun zieht.
Wegen eines Datenschutzverstoßes ist das Bistum Münster vom interdiözesanen Datenschutzgericht in Bonn verurteilt worden. Zuvor hatte bereits das Katholische Datenschutzzentrum in Dortmund der Beschwerde einer von sexuellem Missbrauch betroffenen Person Recht gegeben, teilt die Bischöfliche Pressestelle mit. Das Bistum habe der Person eine Entschädigungszahlung angeboten, zur Höhe macht die Mitteilung keine Angabe.
Nach Ansicht der Person hatte das Bistum Akten ohne Rechtsgrundlage und ohne datenschutzrechtlich korrekte Anonymisierung an Wissenschaftler der Universität Münster gegeben. Es handelte sich laut Angaben um Unterlagen im Verfahren, an dessen Ende eine Geldzahlung in Anerkennung des Leids steht. Die unabhängigen Forschenden erstellten von 2019 bis 2022 im Bistums-Auftrag die Studie zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der Diözese.
Was nicht geschwärzt war
Nach Angaben der Pressestelle seien in den zur Verfügung gestellten Akten personenbezogene Daten der betroffenen Personen wie Name, Anschrift und Kontodaten geschwärzt worden. Nach Einschätzung des Datenschutzgerichts hätten auch Schilderungen der eigentlichen Taten unkenntlich gemacht werden müssen.
Der Mitteilung zufolge habe der Beirat des Forschungsprojekts, dem auch mehrere Missbrauchs-Betroffene angehörten, intensiv beraten, in welcher Weise den Wissenschaftlern Akten zur Verfügung gestellt werden. Im Sinn größtmöglicher Transparenz hätten sich die Beteiligten für das Vorgehen entschieden, das nun als Datenschutzverletzung eingeschätzt wird.
Welche Konsequenzen das Bistum Münster zieht
Alternative Wege wie etwa, alle Betroffenen per Schreiben um eine Einwilligungserklärung zu bitten, seien erwogen, aber verworfen worden. Es habe vor allem die Befürchtung gegeben, ein solches Vorgehen könne retraumatisierend sein.
In der Mitteilung des Bistums heißt es, als Konsequenz aus dem Datenschutzurteil müsse die Perspektive der Missbrauchs-Betroffenen „in der Abwägung zum Aufarbeitungsinteresse künftig noch stärker handlungsleitend sein“. Das gelte etwa mit Blick auf weitere Forschungsvorhaben und für die Zusammenarbeit mit der Unabhängigen Aufarbeitungskommission.