Vergütungsansprüche, Überstunden, Zwangsurlaub, Schließung von Einrichtung

Corona: Die 10 wichtigsten Fragen für kirchliche Beschäftigte

Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und die Rechtsberatung der KAB im Bistum Münster beantworten die zehn wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen für kirchliche Mitarbeiter rund um Corona.

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Kita- und Schulschließungen, Home-Office, viel Arbeit in Krankenhäusern: Die Corona-Krise verändert die Arbeitsweise auch für kirchliche Beschäftigte. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft (DiAG) der Mitarbeitervertretungen und die Rechtsberatung der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) im Bistum Münster beantworten die zehn wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen. Die Antworten beziehen sich auf die Arbeitsvertragsrichtlinen (AVR), also den Caritas-Tarif, und die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).

Wir fassen die Inhalte nach bestem Wissen journalistisch zusammen. Rechtsverbindlich können die folgenden Informationen nicht sein.

1. Kann der Dienstgeber Überstunden anordnen, um den Betrieb bei verminderter Zahl der Arbeitenden zu sichern?

Ja, in solchen Notsituationen auch kurzfristig.

2. Können Beschäftigte kurzfristig in anderen Einrichtungen desselben Dienstgebers eingesetzt werden?

In der Regel ja, da die meisten Beschäftigten laut DiAG und KAB Arbeitsverträge mit einer Pfarrei, einem ganzen Krankenhaus oder Klinikverbund geschlossen haben. Dann können sie in allen Abteilungen und Einrichtungen desselben Dienstgebers eingesetzt werden.

3. Kann der Dienstgeber betrieblichen Zwangsurlaub anordnen?

Nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertreter. Urlaub soll der Erholung dienen, das ist beim Zwangsurlaub meist nicht gegeben. Urlaub kann nur im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter gewährt werden.

4. Kann der Dienstgeber verlangen, Überstunden abzubauen?

Dienstgeber können einseitig Freizeitausgleich mit einer angemessenen Ankündigungsfrist festlegen. Freizeitausgleich kann in Betrieben mit Dienstplänen im Plan des nächsten Monats angeordnet werden. Gibt es Dienstvereinbarungen zum Überstundenabbau, dann gilt das dort Vereinbarte. „Minusstunden“ können nur angeordnet werden, wenn eine entsprechende Dienstvereinbarung das regelt.

5. Besteht Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer aus Furcht vor Corona von sich aus zu Hause bleiben?

Nein. Arbeitnehmer tragen grundsätzlich das so genannte Wegerisiko, etwa auch im Winter. Bleiben Arbeitnehmer zu Hause, fehlen sie unentschuldigt. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht besteht auch bei Pandemien nicht. Fehlen kann zu Abmahnungen und Kündigung führen.

6. Sind die Mitarbeitenden zur Arbeit verpflichtet, wenn es Probleme gibt, zur Dienststätte zu gelangen – zum Beispiel, weil der öffentliche Nahverkehr eingestellt ist?

Ja. Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko und müssen den Weg zur Arbeit selbst organisieren.

7. Besteht Vergütungsanspruch, wenn die Behörden einen Betrieb schließen?

In der Regel ja. DiAG und KAB zitieren ein Rundschreiben des Bistums Münster vom 5. März 2020. Demnach behalten Mitarbeitende ihren Entgeltanspruch während behördlicher Einrichtungs-Schließungen: „Diese Zeiten gelten nicht als Erholungsurlaub.“ Das Bistum empfehle zudem insbesondere Kitas, Paragraf 40a der KAVO nicht anzuwenden. Er sieht vor, dass es bei behördlichen Maßnahmen maximal sechs Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung gibt. DiAG und KAB vertreten die Meinung, dass es bei Einrichtungen mit Publikumsverkehr – Kitas, Schulen, Krankenhäuser, allgemein zugängliche öffentliche Verwaltungen – zum „Betriebsrisiko“ gehört, Kontakt mit potenziell infizierten Menschen zu haben. Dieses Risiko trage der Arbeitgeber, auch das spreche für eine Weiterzahlung des Entgelts.

8. Eine Einrichtung wird während des eigenen Urlaubs von den Behörden geschlossen. Bekommen Arbeitnehmer ihren Urlaub zurück?

Nein. Angemeldeter Urlaub ist bereits gewährt. Eine einseitige Rücknahme von bereits gewährten Urlaubsanträgen durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich.

9. Quarantäne, Verdacht und Erkrankung

Bei Erkrankung am Corona-Virus besteht – wie üblich – Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Teilweise sind die Fristen tarifvertraglich länger. Freie Mitarbeiter haben diesen Anspruch mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht. Bei Verdacht auf Ansteckung und vorsorglicher Quarantäne besteht Entschädigungsanspruch gemäß Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes, falls es ein behördliches Beschäftigungsverbot gibt. Erkrankt ist der unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer allerdings nicht, also greifen die Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht.

10. Betreuung von Kindern, die zu Hause bleiben müssen

Wer ein krankes Kind pflegt, für den gilt nach Angaben von DiAG und KAB vorrangig der Anspruch nach Paragraf 45 Sozialgesetzbuch V. Betroffene müssen sich zunächst an die Krankenkasse wenden, ehe sie beim Arbeitgeber Ansprüche nach KAVO geltend machen.

Paragraf 45 besagt: „Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.“ Es brauche zudem einen Kinderkrankenschein vom Arzt.

Für kirchliche Beschäftigte gilt gemäß Paragraf 40 KAVO und Paragraf 10 AT AVR: Sie können sich bis zu sechs Tage im Kalenderjahr freistellen lassen, wenn im Haushalt lebende Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern und Geschwister schwer erkranken. Die Erkrankung muss so schwer sein, dass der Mitarbeiter anwesend sein und pflegen muss. Die notwendige Freistellung bescheinigt ein Arzt. „Bei Kindern kann es sich neben der Pflege auch um die Beaufsichtigung handeln“, betonen DiAG und KAB. Weiter heißt es: „Sollten diese Zeiten nicht ausreichen, kann der Arbeitnehmer unter Fortfall der Bezüge freigestellt werden.“

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