Bistümer und Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen haben Vorgaben für besonders vom Corona-Virus betroffene Gebiete präzisiert. Sie gelten flächendeckend in allen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich in den vergangenen sieben Tagen mehr als 35 pro 100.000 Menschen mit Corona infiziert haben (Inzidenz 35).
Münsters Generalvikar Klaus Winterkamp informierte die Bistums-Mitarbeiter in einer E-Mail. Die Regeln im Überblick.
Gottesdienste
Ab Inzidenz 35 Maskenpflicht auch am Platz während des gesamten Gottesdienstes. Von der dauerhaften Pflicht ausgenommen sind Zelebranten, liturgische Dienste, Messdiener, Lektoren und Vorsänger.
Ab Inzidenz 50 (Risikogebiete) dürfen maximal 250 Menschen in Kirchen Gottesdienst feiern. Es gelten aber weiter die im Mai festgelegten Kapazitäten der Räume und die Abstände von 1,50 Meter. Es dürfte kaum eine Kirche geben, die unter Corona-Bedingungen über 250 Plätze verfügt.
In Ausnahmefällen mit Infektionsschutzkonzept können mehr als 250 Menschen Gottesdienst feiern. Dazu braucht es die frühzeitige Absprache mit den Gesundheitsbehörden.
Gesang
Es gelten die Abstandsregeln für Gottesdienstbesucher. Chöre können nach Maßgabe der Corona-Schutzverordnung NRW und ihrer Anlage zum Infektionsschutz in Gottesdiensten singen und auch Proben abhalten. Das gilt auch für Gebiete mit Inzidenz über 35 oder 50.
Ab einer Inzidenz von 50 wird der Gemeindegesang „deutlich reduziert“, schreibt Winterkamp. Das sei kein Verbot. Denkbar sei, dass die Gläubigen weniger Lieder oder Strophen singen. Bei Freiluftgottesdiensten kann mit Abstand gesungen werden.
Gräbersegnungen
Gottesdienste in Kirchen vor Gräbersegnungen unterliegen den genannten verschärften Regeln. Andachten auf Friedhöfen sind unterhalb der Inzidenz 50 mit bis zu 1.000 Menschen auf Abstand möglich. Maskenpflicht gilt nur, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.
Ab Inzidenz 50 sind bei Gräbersegnungen auf Friedhöfen bis zu 100 Personen erlaubt. Größere Gruppen brauchen ein Infektionsschutzkonzept, das die Behörden drei Tage im Voraus kennen müssen. Gräbersegnungen mit mehr als 500 Personen sind ab Inzidenz 50 verboten.
Geltung
Die verschärften Regeln gelten, solange in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenzwerte über 35 oder 50 liegen. Maßgeblich sind die Allgemeinverfügungen der Kommunen. Bei Zahlen unterhalb der Grenzwerte gelten wieder die seit Mai angewandten Regeln.