Chöre und Musiker im Bistum Münster dürfen nicht proben – Keine Konzerte

Corona: Treffen von Gruppen in Pfarreien bis mindestens Juni verboten

Zur Eindämmung des Corona-Virus bleiben Treffen von Gruppen in Pfarreien zunächst bis Anfang Juni verboten. Münsters Generalvikar Klaus Winterkamp erläutert zudem weitere Details zum aktuellen Stand der Lockerungen.

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Zur Eindämmung des Corona-Virus bleiben Treffen von Gruppen in Pfarreien zunächst bis Anfang Juni verboten. In einer Mail an die Seelsorger und Mitarbeiter im Bistum Münster verweist Generalvikar Klaus Winterkamp auf das allgemeine Versammlungsverbot, das derzeit bis einschließlich 5. Juni gelte. Ausgenommen sind Bildungsangebote der Jugend- und Jugendsozialarbeit unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln.

Bis auf weiteres untersagt bleiben Proben von Chören und Musikgruppen sowie Konzerte in geschlossenen Räumen. Im „atmungsaktiven“ Bereich – also bei Gesang und Blasinstrumenten – sei nur Einzelunterricht zulässig.

 

Lockerungen für Bildungshäuser und Selbsthilfegruppen

 

Möglich seien bereits seit vergangener Woche Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien wie Pfarreiräten und Kirchenvorständen, so der Generalvikar. Auch Bildungshäuser seien über Lockerungen informiert. Neben Hygiene- und Abstandsregeln gelte dort die Maßgabe von einer Person auf fünf Quadratmetern Raumfläche.

Treffen von Selbsthilfegruppen in Pfarrheimen sollen stattfinden können, da sie Teil der Gesundheitsvor- und -nachsorge seien. Winterkamp verweist auf die Corona-bedingten Hygiene- und Abstandsregeln.

 

Datenerfassung bei der Anmeldung zum Gottesdienst

 

Zudem äußert sich der Generalvikar zum Datenschutz, da einige Pfarreien sich entschlossen haben, die Teilnahme an Gottesdiensten nur nach Anmeldung zu ermöglichen. Es sollten nur jene personenbezogenen Daten erhoben werden, die „absolut notwendig für die Organisation der Gottesdienste“ seien, oder Daten, die gesetzlich gefordert würden, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.

Die Pfarreien müssten über die Datenerfassung durch Aushang oder auf ihren Internetseiten informieren. Mit dem Ende der Zweckbestimmung seien die Daten zu löschen, falls es keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gebe.

Korrektur: Bildungsangebote der Jugend- und Jugendsozialarbeit sind unter Auflagen möglich. | 13.05.2020 mn

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