Falsches Verständnis der Kirchenautonomie führte zu fehlender Konsequenz

Experte: Staat am Missbrauchsskandal in Kirchen mitverantwortlich

  • Der Staat trägt nach Auffassung des Göttinger Staatskirchenrechtlers Hans Michael Heinig eine Mitverantwortung am Missbrauchsskandal in de Kirche.
  • Durch ein falsches Verständnis der kirchen-Autonomie seien die Behörden Fällen von Missbrauch in der Kirche nicht Konsequent nachgegangen.
  • Die Kirche setze ihren Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit autonomen Gestaltungsmöglichkeiten aufs Spiel, wenn sie Missbrauch weiterhin systematisch vertusche.

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Für den Missbrauchsskandal der Kirchen in Deutschland sind nach Auffassung des Göttinger Staatskirchenrechtlers Hans Michael Heinig staatliche Strafverfolgungsbehörden mitverantwortlich. Sie seien aus einem falschen Verständnis der grundgesetzlich verankerten Kirchenautonomie Fällen von sexualisierter Gewalt durch Kirchenmitarbeitende nicht im notwendigen Maß nachgegangen, sagte Heinig am Samstag in Berlin. Bei einer Tagung über "Religionspolitische Reformperspektiven für die Kirchen" erklärte er, diese Rechtsauffassung habe zu juristisch unbegründeten "Hemmungen" geführt.

Wegen ihres Status' einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit autonomen Gestaltungsmöglichkeiten seien die Kirchen in besonderem Maße zur Rechtstreue gegenüber staatlichen Gesetzen verpflichtet, so der Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland. Wenn eine Kirche weiterhin wie früher Missbrauchsfälle systematisch vertuschen würde, wäre dieser Rechtsstatus infrage gestellt. Damit sind Privilegien verbunden wie die Möglichkeit, Kirchensteuern zu erheben oder Mitspracherechte in Gremien zu erhalten.

Schüller: Körperschaftsstatus auch durch Mitgliederschwund fraglich

Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller betonte, die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen staatlichen Erwartungen an die Kirchen, in der Gesellschaft Sinn und Beziehungen zu stiften, seien wegen des Mitgliederschwundes immer weniger erfüllbar. "Die ethischen Positionen der Kirchen verhallen weithin ungehört", sagte Schüller. Anstelle des Körperschaftsstatus' könnten begründete Sonderrechte für Religionsgemeinschaften auch auf anderem gesetzlichem Weg verankert werden.

Der Darmstädter Theologe und Sozialethiker Hermann-Josef Große Kracht stellte dagegen die Vorzüge des deutschen Religionsverfassungsrechtes heraus. Er äußerte die Vermutung, dass sich die katholische Kirche ohne den Körperschaftsstatus in eine "fundamentalistische Ecke zurückziehen" würde. Das Modell einer vielfältigen Mitwirkung an gesellschaftlichen Aufgaben führe dagegen zur "Disziplinierung und Demokratisierung der Kirche".

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