Unfallversicherung muss Ansprüche prüfen

Frings: Fälle von Missbrauch können auch Versicherungsfälle sein

  • Fälle sexuellen Missbrauchs können auch Versicherungsfälle sein.
  • Darauf weist Peter Frings, Interventionsbeauftragter des Bistums Münster, hin.
  • Die Prüfung etwaiger Ansprüche erfolge durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

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„Fälle sexuellen Missbrauchs können möglicherweise auch Versicherungsfälle sein. Alle Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, mögliche Versicherungsfälle, die sexuellen Missbrauch betreffen, bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG anzuzeigen“. Darauf weist der Interventionsbeauftragte des Bistums Münster, Peter Frings, hin.

Laut Sozialgesetzbuch, so betont Frings laut Mitteilung der Bischöflichen Pressestelle, seien nicht nur Angestellte der Kirchen, sondern auch Personen, die ehrenamtlich für die katholische Kirche tätig waren oder sind, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Missbrauch könnte dann, worauf die VBG hingewiesen habe, versicherungsrechtlich möglicherweise als „Arbeitsunfall“ gewertet werden. „Konkret hieße das, dass die Betroffenen etwa eine Verletztenrente erhalten könnten oder dass Therapien bezahlt werden“, erläutert Frings. Die Prüfung der Voraussetzungen in solchen Fällen erfolge nicht durch das Bistum, sondern durch den jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Bistum Münster bietet Betroffenen Hilfe an

Der Interventionsbeauftragte macht zugleich deutlich, dass es sich bei sexuellem Missbrauch „um höchstpersönliche Lebenssachverhalte halte, die keinesfalls ohne Wissen der betroffenen Person an dritte Personen oder Institutionen weitergegeben werden sollten.“ Darauf weise die VBG in einem Musterschreiben an Betroffene auch selbst hin, in dem sie betone: „Aufgrund der Betroffenheit von sexualisierter Gewalt können Sie aber selbst entscheiden, ob eine Meldung an den gesetzlichen Unfallversicherer erfolgen soll.“

„Für das Bistum Münster ist daher vorgesehen, dass ohne Wissen der Betroffenen, die beim Bistum einen sexuellen Missbrauch im kirchlich/katholischen Kontext angezeigt haben, keine Meldung an die Berufsgenossenschaft erfolgen soll“, unterstreicht Frings. Wenn Betroffene eine Meldung und die Weitergabe von Informationen an die Berufsgenossenschaft machen wollten und hierbei die Hilfe der Interventionsstelle des Bistums Münster wünschten, werde diese die Betroffenen in jeder möglichen Weise unterstützen. Aus den Informationen der VBG gehe aber auch bereits hervor, dass nicht jeder Fall sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Bereich die Voraussetzungen für mögliche berufsgenossenschaftliche Leistungen erfüllen werde.

Mehr Informationen für Betroffene im Internet

Damit Betroffene sich selbst ein Bild von den Möglichkeiten und Verfahrenswegen machen können, hat das Bistum Münster alle ihm vorliegenden Informationen (Meldeformular, Anschreiben, auch in leichter Sprache, Hinweise der VBG) im Internet veröffentlicht. Die Informationen finden sich auf der Webseite: https://www.bistum-muenster.de/sexueller_missbrauch unter der Überschrift „Weitergehende Ansprüche von Betroffenen“. Betroffene, die Anerkennungsleistungen erhalten, werden zudem in dem Schreiben, das ihnen dies mitteilt, künftig auch Hinweise auf den möglichen Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten.

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