Amtsgericht schreibt an Mutter Mechthild Thürmer aus Kirchschletten

Gericht droht Äbtissin wegen Kirchenasyls Haftstrafe an

Mutter Mechthild Thürmer (62), Äbtissin in Kirchschletten, muss wegen mehrerer Fälle von gewährtem Kirchenasyl „mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe“ rechnen. Das geht aus einem Schreiben des Bamberger Amtsgerichts hervor.

Anzeige

Mutter Mechthild Thürmer (62), Äbtissin in Kirchschletten, muss wegen mehrerer Fälle von gewährtem Kirchenasyl „mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe“ rechnen. Das geht aus einem Schreiben des Bamberger Amtsgerichts hervor, das der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) vorliegt.

Mittlerweile sind gegen die Benediktinerin zwei weitere Ermittlungsverfahren „wegen gleichartiger Taten anhängig“, wie es in dem Brief vom 27. Juli heißt. Ursprünglich sollte ein erster Prozess wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt am Freitag beginnen. Dieser Termin wurde vom Gericht aufgehoben, das alle Verfahren miteinander verbinden will.

 

Bewährung nur bei Verhaltens-Änderung?

 

Dem Gericht sei bekannt, dass zumindest eine Asylbewerberin „derzeit noch immer in der Abtei Maria Frieden beherbergt wird“. Die Äbtissin wird deswegen darauf hingewiesen, dass sie „im Falle einer entsprechenden dreifachen Verurteilung mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat“. Das Gericht legt ihr mit Blick auf eine mögliche Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung „dringend“ nahe, ihr Verhalten zu überdenken.

Der Hinweis ihres Anwalts auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Landau vom 20. Mai, wonach ein „offenes Kirchenasyl“ eine Abschiebung nicht verhindern werde und deshalb ein strafbares Verhalten nicht vorliegen könne, liegt nach Einschätzung des Amtsgerichts Bamberg „neben der Sache“.

 

Äbtissin beruft sich auf Nothilfe und Gewissen

 

Bayerische Unterstützer von Kirchenasyl argumentieren, Behörden könnten die betroffenen Flüchtlinge jederzeit abschieben, weil ihnen der Aufenthalt unverzüglich bekannt gemacht werde. Sie verzichteten aber von sich aus oder auf Weisung auf den Vollzug der Ausreisepflicht. Daher könne eine Beihilfe zu ihrem Aufenthalt nicht strafbar sein.

Die Ordensfrau bestreitet den Vorwurf rechtswidrigen Handelns und beruft sich auf ihr Gewissen. Sie habe Menschen in Not geholfen. Das könne nicht strafbar sein.

Anzeige