Vorgaben gelten für den nordrhein-westfälischen Bistumsteil

Gottesdienste ab 1. Mai – die Bedingungen im Bistum Münster

Das Bistum Münster hat die Bedingungen veröffentlicht, unter denen Gottesdienste im nordrhein-westfälischen Bistumsteil ab 1. Mai möglich sind. Generalvikar Klaus Winterkamp erläutert sie in einem Brief an alle Seelsorger und Bistums-Mitarbeiter.

Anzeige

Das Bistum Münster hat die Bedingungen veröffentlicht, unter denen Gottesdienste im nordrhein-westfälischen Bistumsteil ab 1. Mai möglich sind. Generalvikar Klaus Winterkamp führt sie in einem Brief an alle Seelsorger und Bistums-Mitarbeiter auf. Regeln für das Oldenburger Land gibt es noch nicht, da die Rechtslage in Niedersachsen eine andere ist. Zu den Bedingungen im NRW-Teil zählen unter anderem:

Die Bedingungen im Wortlaut.

Der Zugang zu Gottesdiensten wird begrenzt. Die Zahl der Feiernden richtet sich nach der Größe des Raums. Ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Teilnehmern sei nach allen Seiten einzuhalten. Familien sollen nicht getrennt werden. Freiluft-Gottesdienste werden „vermehrt“ empfohlen.

 

Keine Maskenpflicht

 

Auch beim Betreten und Verlassen von Kirchen sei der Abstand einzuhalten. Empfohlen werden ein Eingang und ein davon getrennter Ausgang. Weihwasserbecken bleiben leer.

Mund- und Nasenschutz sind nach Worten des Generalvikars für Gottesdienste nicht verpflichtend, aber natürlich möglich. Die Bedingungen sehen Ordner vor, die die Regeln überwachen. Vor und nach Gottesdiensten soll die Kirche bestmöglich gelüftet werden.

 

Desinfektionsmittel für alle Pfarreien

 

Laut Winterkamp können alle Pfarreien Desinfektionsmittel im Generalvikariat in Münster (Tel. 0251/495-6058) oder im Kreisdekanatsbüro Borken (Tel. 02861/8040910) abholen. Jede Pfarrei erhalte 20 Liter Hand- und 30 Liter Flächendesinfektionsmittel. Es wird gebeten, Abholtermine telefonisch abzusprechen.

 

Kommunion

 

Alle an der Austeilung der Kommunion Beteiligten müssen sich die Hände desinfizieren, ehe sie die Hostien berührten. Den Gläubigen soll die Kommunion „in angemessenem Abstand“ gereicht werden. Mundkommunion unterbleibe aus Gründen des Infektionsschutzes, ebenso der Dialog „Der Leib Christi. Amen.“

Der Friedensgruß erfolge ohne Körperkontakt.

 

Weitere Gottesdienste

 

Firmungen, Requien und Trauergottesdienste können unter Beachtung der Regeln in Kirchen gefeiert werden. Bei Firmfeiern bittet das Generalvikariat um Kontakt mit dem jeweiligen Firmspender.

Für Trauerfeiern am Grab bleiben „die Anordnungen der örtlichen Behörden maßgeblich, dies gilt auch für die Zahl der Teilnehmenden“.

 

Einige Gottesdienste eher verschieben

 

Beichten können die Gläubigen wegen des Mindestabstands und der Hygienevorschriften nur außerhalb der Beichtstühle.

Bei Taufen, Erstkommunionfeiern und Hochzeiten sei „eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln“ nötig, weil diese Liturgien mit engerem Körperkontakt verbunden seien: „Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung.“

 

Krankenseelsorge und Krankenkommunion

 

Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern gelten die örtlichen Bestimmungen weiter. Wo immer es möglich sei, sei „die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst“. Das gelte auch für die Krankenkommunion.

Generalvikar Winterkamp betont in seinem Brief, die Bedingungen seien „sehr dringend“ einzuhalten, „damit uns die Möglichkeit zur Feier von Gottesdiensten mit der Gemeinde nicht wieder verloren geht“. Vom Sonntagsgebot bestehe weiterhin Dispens.

 

Weitere Online-Übertragungen

 

Damit Menschen mit höherem Corona-Infektionsrisiko leichter zuhause bleiben können, sollten weiter Gottesdienste im Internet übertragen werden.

Ab dem 1. Mai unterbleibt das tägliche Glockenläuten um 19.30 Uhr. Noch keine Aussagen seien möglich zu weiteren Veranstaltungen, Gremiensitzungen und Gruppentreffen, weil die Kontakteinschränkungen in NRW bis zum 3. Mai gelten. Winterkamp verweist auf die für den 30. April geplanten Absprachen zwischen Bundesregierung und Bundesländern.

Anzeige