Generalvikar Winterkamp schreibt an Seelsorger im Kreis Warendorf

Gottesdienste nicht vom Lockdown betroffen

Generalvikar Klaus Winterkamp hat nach dem regionalen Lockdown den Seelsorgerinnen und Seelsorgern in den betroffenen Dekanaten Ahlen-Beckum und Warendorf geschrieben, wie weiter zu verfahren ist.

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Generalvikar Klaus Winterkamp hat nach dem regionalen Lockdown den Seelsorgerinnen und Seelsorgern in den betroffenen Dekanaten Ahlen-Beckum und Warendorf geschrieben, wie weiter zu verfahren ist. Das teilt die Bischöfliche Pressestelle mit.

Gottesdienste können grundsätzlich weiter gefeiert werden, betont Winterkamp, der in dem Schreiben sein Bedauern über den teilweisen Lockdown ausdrückt. Seitens der Staatskanzlei sei es juristisch und politisch gewollt, Gottesdienste nicht zu verbieten. Er bitte dringend, die dafür im Bistum geltenden Rahmenbedingungen zu beachten, besonders die Hygiene- und Abstandsvorschriften, mahnt der Generalvikar.

 

"Politische Implikationen"

 

"Selbstredend akzeptiere ich die Entscheidungen der örtlichen Krisenstäbe beziehungsweise der verantwortlichen Gremien der Pfarreien", schreibt Winterkamp weiter. "Ich bitte allerdings, die politischen Implikationen zu beachten, wenn freiwillig auf die Feier von Gottesdiensten verzichtet würde."

In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass beispielsweise auch andere Bereiche des öffentlichen Lebens von den Einschränkungen nicht betroffen seien." Gastronomiebetriebe dürfen ebenso weiter geöffnet bleiben wie weiterhin die Einkaufsmöglichkeiten bestehen und auch vieles andere mehr." Das bitte er bezüglich der Feier von Gottesdiensten dringend zu beachten.

 

Keine Versammlungen, keine Konzerte, keine Busfahrten

 

In seiner Mitteilung weist Winterkamp darauf hin, dass die Schulen und Kitas im Kreis Warendorf ab Donnerstag geschlossen seien. Des Weiteren müssten Versammlungen unterbleiben. Es dürften nur die notwendigen Gremiensitzungen durchgeführt werden, zum Beispiel Stiftungs- oder Kirchenvorstandssitzungen.

Nicht möglich seien Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen sowie Fahrten in Reisebussen, heißt es weiter. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche könnten nur stattfinden, wenn die örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde diese ausdrücklich genehmigt habe.

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