Bei Inzidenzen über 100 nur noch 30 Personen auf Friedhöfen

Infektionsschutzgesetz: Keine Folgen für Messen, aber für Beerdigungen

  • Gottesdienste sind auch nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wie bisher unter den Vorgaben der Länder möglich.
  • Darauf weist die Bistumsleitung in Münster hin.
  • Eine Einschränkung gilt allerdings für Friedhöfe.

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Gottesdienste sind auch nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wie bisher unter den Vorgaben der Länder möglich. Darauf weist Münsters Generalvikar Klaus Winterkamp in einer E-Mail an alle Bistums-Mitarbeitenden hin. Eine Einschränkung gilt allerdings für Friedhöfe.

Versammlungen, „die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen“, das sind vor allem Gottesdienste, fallen nicht unter die Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes. Damit gelten laut Winterkamp die Regeln der Länder weiter. Das gelte auch in Gebieten, wo die Corona-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegt.

 

Trauerfeiern, Beerdigungen, Trauergottesdienste

 

Denkbar sei, dass so betroffene Kreise und kreisfreie Städte in Allgemeinverfügungen Sonderregeln erlassen, die auch Gottesdienste betreffen. Mit der nordrhein-westfälischen Staatskanzlei sei aber vereinbart, dass die Behörden in diesem Fall zuvor die kirchlichen Verantwortlichen vor Ort kontaktieren.

Eine Einschränkung gilt neu für Trauerfeiern in Trauer- und Friedhofshallen sowie für Beerdigungen. Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Corona-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, dürfen sich auf dem Friedhof nur noch Trauergruppen von 30 Personen versammeln. Der Generalvikar betont, das gelte nur bei Inzidenzen über 100 und ausdrücklich nicht für Trauergottesdienste in Kirchen. Dort gelten die Vorgaben für Gottesdienste.

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