Fragen und Antworten zu kirchlichen und staatlichen Normen

Ist Vertuschung von Missbrauch strafbar?

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Ein Bischof muss die Straftat eines Pfarrers nicht zwingend anzeigen. Auch schlampige Aktenführung, die Aufklärung verhindert, kann ihm strafrechtlich nicht angelastet werden. Geltende Regeln aus dem Staats- und Kirchenrecht im Überblick.

Am heutigen Donnerstag präsentiert der Strafrechtler Björn Gercke sein Missbrauchsgutachten für das Erzbistum Köln. Es soll klären, inwieweit Bistumsverantwortliche Täter geschützt und Verbrechen vertuscht haben. Auch geht es um die Frage, ob Verantwortliche gemäß kirchlichem und staatlichem Recht gehandelt haben. Wir beantworten zentrale Fragen zur Rechtslage.

Muss ein Bischof oder ein anderer Kirchenverantwortlicher sexuellen Missbrauch durch einen Priester nach staatlichem Recht anzeigen?

Nein, im deutschen Strafrecht gibt es keine allgemeine Anzeigepflicht. Nur wer im Vorhinein Kenntnis von einer geplanten Straftat wie Mord, Raub, Geiselnahme oder Brandstiftung plant, muss dies laut Paragraf 138 Strafgesetzbuch (StGB) den Behörden oder den Bedrohten anzeigen – also zu einer Zeit, in der die Straftat noch abgewendet werden kann.

Machen sich Kirchenverantwortliche strafbar, wenn Sie Missbrauchstaten vertuschen?

Wer durch absichtliche Handlungen verhindert, dass ein anderer für eine rechtswidrige Tat bestraft wird, macht sich nach Paragraf 258 StGB der Strafvereitelung schuldig. Ein Beispiel dafür ist, vorsätzlich Akten verschwinden zu lassen oder zu schönen. Nicht dazu zählt jedoch eine schlampige Aktenführung, weil in diesem Fall der Vorsatz fehlt.

Ist Strafvereitelung durch Unterlassen – etwa durch Nichtanzeige – strafbar?

Laut Paragraf 13 StGB gibt es eine Strafbarkeit durch Unterlassen und Nichtstun nur, wenn eine Garantenpflicht besteht – also jemand dafür verantwortlich ist, dass eine Straftat keinen Erfolg hat. So müssen Eltern ihre Kinder schützen. Mit Blick auf Missbrauchsfälle, aber auch alle sonstigen Straftaten, sind Bischöfe keine Garanten für die staatliche Strafverfolgung. Erkenntnisse über Missbrauchstäter müssen sie nicht der Staatsanwaltschaft melden.

Kann sich ein Bischof der Strafvereitelung im Amt schuldig machen?

Nein. „Strafvereitelung im Amt“ nach Paragraf 258a StGB bezieht sich nur auf Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden wie Kriminalpolizisten, Staatsanwälte oder Richter.

Welche kirchlichen Regeln sollen Vertuschung verhindern?

Seit 2002 gelten Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz, wonach Bistümer „in erwiesenen Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger“ die Staatsanwaltschaft informieren müssen. 2010 wurde diese Regel strenger gefasst: Seitdem müssen die Bistümer die Behörden einschalten, sobald es „tatsächliche Anhaltspunkte“ auf Missbrauch gibt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ausdrücklich wünscht, dass nicht ermittelt wird. Seit 2001 müssen die Diözesen nach einer kirchenrechtlichen Voruntersuchung zudem den Vatikan informieren, wenn ein wahrscheinlich begründeter Vorwurf gegen einen Priester vorliegt.

Welche kirchenrechtlichen Konsequenzen drohen Verantwortlichen, die Missbrauch vertuschen?

Seit 2019 gilt das Apostolische Schreiben „Vos estis lux mundi“, das erstmals im Kirchenrecht das Problem der Vertuschung von Missbrauchsfällen behandelt. Der Text spricht von „Handlungen und Unterlassungen“, die darauf abzielen, weltliche oder kirchliche Untersuchungen zu umgehen. Vertuschung ist demnach eine Pflichtwidrigkeit, die disziplinarisch geahndet werden kann – jedoch keine Straftat.

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