Oberverwaltungsgericht Münster fordert enge Grenzen für Öffnung

Katholische Arbeitnehmer: Ohrfeige für NRW bei Sonntagsschutz

Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) begrüßt die gerichtliche Aufforderung an die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen, den Spielraum für Sonntagsöffnungen enger zu begrenzen.

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Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) begrüßt die gerichtliche Aufforderung an die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen, den Spielraum für Sonntagsöffnungen enger zu begrenzen. „Die Weisung des Oberverwaltungsgerichts ist eine deutliche Ohrfeige an die ausufernde Deregulierungspolitik der NRW-Landesregierung“, sagte der KAB-Bundesvorsitzende Andreas Luttmer-Bensmann am Mittwoch.

In einem Beschluss hatte das NRW-Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster das Ladenöffnungsgesetz am Dienstag moniert. Die KAB sieht sich darin bestätigt, dass das vom nordrhein-westfälischen Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) zu „verantwortende Entfesselungsgesetz nicht zu mehr Rechtssicherheit führt, sondern die Kommunen verstärkt zu illegalen Entscheidungen ermuntert“.

 

Der konkrete Einzelfall

 

Im konkreten Fall bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Es hatte die Öffnung zweier Möbelmärkte im rheinischen Bornheim am 4. November untersagt. Weder der auf dem Parkplatz stattfindende kleine Martinimarkt noch die beabsichtigte Stärkung des örtlichen Möbelstandortes habe die Sonntagsöffnung gerechtfertigt.

Es bestünden keine Zweifel, dass der Martinimarkt nur zum Zweck der Sonntagsöffnung dort geplant worden sei. Zudem gebe es keine Anzeichen für ausgleichsbedürftige Nachteile vor Ort. Einer der beiden Märkte habe sich dort angesiedelt, weil es sich um einen strategisch günstigen Standort im Raum Köln/Bonn handele. Der Beschluss sei unanfechtbar.

 

Was das Gericht verlangt

 

Das OVG begründete weiter, das grundgesetzlich gewährleistete Mindestniveau des Sonntagsschutzes könne nur gewahrt werden, wenn „die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen“ für Ladenöffnungen „einschränkend ausgelegt“ würden. Die beiden Regierungsfraktionen CDU und FDP sowie die AfD hatten beschlossen, dass Kommunen den Verkauf an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen gestatten können.