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Die deutschen Bischöfe verpflichten sich erstmals umfassend zu verbindlichen und vergleichbaren Standards in ihrer Finanz- und Vermögensverwaltung. Das Bistum Münster schließt sich mit vergleichbaren Regeln an.
Die deutschen Bischöfe verpflichten sich erstmals umfassend zu verbindlichen und vergleichbaren Standards in ihrer Finanz- und Vermögensverwaltung. Nach den neuen gemeinsamen Richtlinien müssen alle Jahresabschlüsse der Bistümer, Bischöflichen Stühle, Domkapitel und anderer bedeutenderer Rechts- und Vermögensträger veröffentlicht werden, teilte die Deutsche Bischofskonferenz mit.
Dabei werden künftig die Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) angewendet. Vereinbart sei auch die Prüfung der Jahresabschlüsse durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Für die Bistümer Rottenburg-Stuttgart und Münster gelten gesonderte, weitgehend vergleichbare Bestimmungen.
Marx: Neue Glaubwürdigkeit als Ziel
Der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, sprach von einem „wichtigen Schritt, um eine neue Glaubwürdigkeit innerhalb und außerhalb der Kirche zu erreichen“. Die Verwendung der Bistumsmittel werde „transparent und nachvollziehbar“ nachgewiesen.
Der Kardinal räumte ein, dass nicht alle Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für die Arbeit in den Diözesen „passgenau sind“. Dennoch werde die Kirche mit diesen Standards ihrer Verantwortung für die ihr anvertrauten Finanzmittel gerecht.
Sonderregeln im Bistum Münster
Für das Bistum Münster sagte Sprecher Stephan Kronenburg der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA), die Diözese habe sich für das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) entschieden, das noch über die Bestimmungen des HGB hinausgehe. Die Bilanz sei mit denen der anderen Diözesen vergleichbar. Allerdings sehe das NKF keine externe Prüfung vor, sondern eine Innenrevision, für die sich das Generalvikariat personell entsprechend aufgestellt habe.
Die Jahresabschlüsse der Bistümer sollen nach den Angaben mindestens die Bilanz und die Ergebnisrechnung umfassen. Ebenso sollen der Anhang und ein Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers veröffentlicht werden. Die HGB-Regeln fänden „in dessen jeweiligen Größenbestimmungen“ Anwendung. Kleinere Bistümer dürfen demnach weniger aufwendig bilanzieren als die großen, finanzstarken Diözesen.