Erzbistum Köln verzichtet auf Verfassungsbeschwerde

Kirche beendet Rechtsstreit um Chefarzt-Kündigung

Der zehnjährige Rechtsstreit um die Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus ist beendet. Das Erzbistum Köln teilte mit, dass es keine Verfassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegt.

Anzeige

Der zehnjährige Rechtsstreit um die Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus ist beendet. Das Erzbistum Köln teilte am Dienstag mit, dass es keine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts einlegt. Das Erfurter Gericht hatte im Februar entschieden, dass die Kündigung aufgrund einer Zweitheirat nach Scheidung unwirksam sei.

In dem Fall ging es um einen Chefarzt am katholischen Sankt-Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf. Dessen Arbeitgeber hatte ihm 2009 unter Verweis auf das katholische Verständnis von der Unauflöslichkeit der Ehe gekündigt. Dagegen hatte der Mediziner geklagt und vorgebracht, dass der Krankenhausträger an nichtkatholische Ärzte in gleicher Funktion solche Anforderungen an die Lebensführung nicht stelle. Dieser Auffassung folgte das Bundesarbeitsgericht.

 

Kirche hat Arbeitsrecht geändert

 

Nach Abwägung aller Gründe für oder gegen eine Verfassungsbeschwerde entschied sich das Erzbistum dagegen, das Bundesverfassungsgericht zur erneuten Überprüfung des Falls anzurufen. Maßgeblich sei besonders der Umstand, dass der Fall nach der 2015 geänderten kirchengesetzlichen Kündigungsregelung keine arbeitsrechtliche Relevanz mehr habe.

Nach mehreren Vorinstanzen und dem Bundesverfassungsgericht war der Fall auch zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegangen, der ihn im September an das Bundesarbeitsgericht zurückverwies. Dabei waren das im Grundgesetz verankerte besondere Arbeitsrecht der Kirchen und der europarechtlich geforderte Schutz vor Diskriminierung abzuwägen.

 

EuGH: Wie wichtig ist die Religion?

 

Nach Auffassung des EuGH erscheint die Auflage, dass ein katholischer Chefarzt den nach kirchlichem Verständnis „heiligen und unauflöslichen Charakter“ der Ehe beachtet, nicht als „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“. Zwar dürfe eine Kirche grundsätzlich an ihre leitenden Angestellten „unterschiedliche Anforderungen“ stellen. Nationale Gerichte müssten jedoch überprüfen können, ob die Religion bei der konkreten Tätigkeit ein wesentliches Erfordernis sei.

Das Erzbistum kündigte an, seine Auffassung zum Verhältnis von EU-Recht und deutschem Religionsverfassungsrecht durch eine Stellungnahme im Verfahren „Egenberger“ einzubringen. Die Sozialpädagogin Vera Egenberger führt einen Rechtsstreit gegen die Diakonie Berlin, die ihr eine Anstellung verweigert hatte, weil sie konfessionslos ist. Zuletzt gab ihr das Bundesarbeitsgericht unter Verweis auf den EuGH Recht. Die Diakonie wandte sich nun wiederum an das Bundesverfassungsgericht.

Anzeige