Einsatz für wiederverheiratete Geschiedene

Kirchenrechtler Klaus Lüdicke aus Münster wird 75 Jahre alt

Klaus Lüdicke, von 1980 bis zur Emeritierung 2008 katholischer Kirchenrechtler an der Universität Münster, wird am heutigen Montag 75 Jahre alt. Schwerpunkte des Wissenschaftlers sind das Ehe-, das Straf- und das Arbeitsrecht der Kirche.

 

Anzeige

Klaus Lüdicke, von 1980 bis zur Emeritierung 2008 katholischer Kirchenrechtler an der Universität Münster, wird am heutigen Montag 75 Jahre alt. Schwerpunkte des Wissenschaftlers sind das kirchliche Ehe- und Prozessrecht sowie das Straf- und das Arbeitsrecht der Kirche. Sein Kommentar zur neuen Eheprozessordnung der katholischen Kirche, der in Deutsch und Englisch erschien, ist das Standardwerk für kirchliche Gerichte.

Lüdicke wurde am 18. Juni 1943 in Bad Warmbrunn in Schlesien geboren und studierte in Münster und München Theologie und Rechtswissenschaft. Nach dem Theologiediplom und dem zweiten Juristischen Staatsexamen trat er in den Dienst am Kirchengericht des Bistums Münster, von wo aus er ein Fachstudium des Kanonischen Rechts in München aufnahm und es 1977 mit Promotion abschloss. 1983 wurde er an der Universität Graz habilitiert.

 

Papst-Schreiben zur Ehe verteidigt

 

Die Kirche kommt nach Worten Lüdickes nicht ohne Kirchenrecht aus. Eine Kirche ohne Recht wäre „wie ein Tier ohne Skelett“, sagte der Theologe der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Auch eine Glaubensgemeinschaft brauche Strukturen.

Lüdicke fordert seit Jahren einen flexibleren Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen. In diesem Sinne verteidigte er das Schreiben „Amoris laetitia“ von Papst Franziskus, wonach Betroffene in Einzelfällen zur Kommunion zuzulassen sind.

 

Was Franziskus von seinen Vorgängern unterscheidet

 

Der Papst habe in seinem Schreiben nichts daran geändert, wonach in schwerer Sünde lebende Menschen vom Empfang der Sakramente ausgeschlossen sind. „Er lehnt es aber ab, wiederverheiratete Geschiedene regelmäßig als schwere Sünder zu verurteilen“, sagte der Theologe. „Damit unterscheidet er sich von der Praxis seiner Vorgänger.“

Der Kirchenrechtler nannte es „misslich“, dass die römisch-katholische Kirche aus Jesu Verkündigung den Schluss gezogen habe, dass eine Scheidung nicht nur unerlaubt, sondern auch unmöglich sei. „Diese Sichtweise ist ja singulär gegenüber anderen christlichen Konfessionen.“

 

Reformbedarf beim Kirchenrecht

 

Mit Blick auf die deutsche Kirche fordert Lüdicke eine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es fehle eine Kontrolle kirchlicher Oberer nach rechtlichen Maßstäben.

Weiter gebe es dringenden Regelungsbedarf beim kirchlichen Strafrecht. Der meist auf sexuelle Missbrauchsfälle angewandte Canon 1395 habe „überhaupt nicht den Opferschutz im Blick, sondern die Disziplin des Klerus“. Wenn aber Opfer wüssten, „dass das Kirchengericht ihre sexuelle Selbstbestimmung schützen will, erfahren sie sich in ihrer Verletztheit ernst genommen und vom Recht ihrer Kirche geschützt“.

Anzeige