Viele Möglichkeiten für Gruppen – Kaum Änderungen bei Gottesdiensten

Mehr Corona-Lockerungen auch im Bistum Münster

Die Lockerung der Beschränkungen in der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni macht viele Angebote in Pfarreien und Verbänden im Bistum Münster wieder möglich.

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Die Lockerung der Beschränkungen in der Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni macht viele Angebote in Pfarreien und Verbänden im Bistum Münster wieder möglich. Das erläutert Generalvikar Klaus Winterkamp in einer E-Mail an alle Bistums-Mitarbeiter.

Ab sofort sind Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern erlaubt. Sie müssen Hygienevorschriften einhalten, mindestens 1,50 Meter Abstand zueinander halten und Kontaktdaten angeben. Diese werden genutzt, falls es zu einer Infektion kommt. Bei Veranstaltungen im Freien ist diese Rückverfolgbarkeit nicht vorgeschrieben.

 

Notfalls müssen Menschen kontaktiert werden können

 

Liegen Kontaktdaten vor und ein fester Plan, wer während der Veranstaltung wo gesessen hat, kann sogar auf den Mindestabstand verzichtet werden. Entscheidend ist, dass Menschen notfalls kontaktiert werden können.

Laut Winterkamp können sich damit „viele Gruppen, Gremien, Verbände, Kuratorien und Räte“ nahezu „völlig normal“ treffen. Falls Adressdaten – etwa bei Mitgliedern von Gremien und Verbänden – bereits vorliegen und es ohnehin Teilnehmerlisten bei Sitzungen gibt, müssen die Daten nicht neu erfasst werden.

Seine Kontaktdaten muss ebenfalls angeben, wer länger als 15 Minuten ein Pfarrbüro besucht.

 

Gottesdienste, Singen und musikalische Gestaltung

 

Für Gottesdienste empfiehlt Winterkamp dringend, am Verfahren der vergangenen Wochen – Abstand und Adressangabe – festzuhalten. Zwar wären Lockerungen gemäß Schutzverordnung des Landes denkbar. Wenn aber aufgrund von Sitzplänen der Mindestabstand von 1,50 Meter wegfiele, würde das „definitiv bedeuten, in den Gottesdiensten nicht singen zu können“.

Für Sänger und Musiker schreiben die Bestimmungen einen Mindestabstand von zwei Metern zueinander vor. Zum Publikum müssen sie vier Meter Abstand einhalten. Dann können sie in Gottesdiensten mitwirken und Konzerte geben.

 

Musikproben

 

Für Proben ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorgeschrieben. Winterkamp verweist darauf, dass viele Kirchenräume dafür groß genug sein dürften.

Das Land NRW lässt private Feiern mit bis zu 50 Teilnehmern ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht zu. Das gilt laut Generalvikar ausdrücklich nicht für die Gottesdienste zu Taufe, Erstkommunion, Firmung, Hochzeit sowie für Requien. Hier bleiben die allgemeinen Bestimmungen für Gottesdienste maßgeblich.

 

Wallfahrten wieder möglich

 

Wallfahrten mit bis zu 100 Teilnehmern sind möglich, wenn Hygiene und Abstand eingehalten werden. Im Freien braucht es keine Rückverfolgbarkeit. Werden Gottesdienste in Kirchen und Kapellen gefeiert, gelten die Bestimmungen für Gottesdienste einschließlich Abstandsgebot und Angabe der Kontaktdaten.

Winterkamp rät dringend davon ab, Pilger unterwegs selbstorganisiert verpflegen zu wollen. Die Organisatoren mögen sich an professionelle Catering-Anbieter wenden.

 

Seelsorge in Pflegeheimen und Krankenhäusern

 

Möglich und von vielen Seiten erwünscht sind nach den Worten des Generalvikars Seelsorge-Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Die Corona-Schutzverordnung des Landes fasst diese unter die „ethisch-sozial gebotenen“ Besuche. Gleiches gelte für die Krankenkommunion.

Die Nutzung von Pfarrheimen ist zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dient, der Daseinsfürsorge und der Vorsorge. Winterkamp nennt etwa Blutspendetermine. Auch Selbsthilfegruppen seien eine medizinisch notwendige Dienstleistung – sie dürfen sich treffen.

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