Burka, Niqab und Co. – wie halten es die Bundesländer?

Niedersachsen plant Verbot der Verschleierung an Schulen

In Niedersachsen haben CDU, SPD, Grüne und FDP einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, um die Verschleierung an Schulen zu verbieten. Auch NRW prüft ein Verbot. Ein Überblick über die Regelungen der Bundesländer.

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Burka, Niqab, Schaila oder Hijab – was die Bezeichnung der Verschleierungsformen von Musliminnen betrifft, läuft sprachlich in Deutschland nicht alles glatt. Aber es geht um die Wirkung: Die Kleidungsstücke verdecken das Gesicht der Trägerinnen teilweise oder ganz.

In Bayern ist Anfang August ein „Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung“ in Kraft getreten. Seither ist der Niqab genannte Schleier, der nur einen Schlitz für die Augen freilässt, für Beamtinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, an Schulen, Universitäten und in Kindergärten tabu. Nordrhein-Westfalen will ein „allgemeines Vollverschleierungsverbot“ prüfen.

 

Der Entwurf in Niedersachsen

 

In Niedersachsen haben die Fraktionen von CDU, SPD, Grünen und FDP einen Entwurf zur Änderung des Schulgesetzes auf den Weg gebracht. Er ist – bei aller Vorsicht vor Diskriminierung – deutlich formuliert. Darin heißt es, Schülerinnen und Schüler dürften „durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren“.

Der Satz entstammt im Wesentlichen einer Expertise des Rechtswissenschaftlers Hinnerk Wißmann aus Münster im Auftrag des Landes Niedersachsen. Er hatte darauf hingewiesen, dass ein Eingriff in die Religionsfreiheit gesetzlich geregelt werden müsse und einen solchen Satz empfohlen.

 

Gesichtsmimik erkennen können

 

Vorausgegangen war der Fall einer Schülerin aus Belm bei Osnabrück. Das Mädchen trägt seit dem Schuljahr 2013/2014 den Niqab. Vergeblich hatte die Schule versucht, die Schülerin und ihre Eltern davon zu überzeugen, den Schleier abzulegen.

Kommunikation sei Grundbedingung für schulisches Wirken, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf Niedersachsens. Zur Kommunikation zähle auch „das Erfassen der Körpersprache, insbesondere der Gesichtsmimik“. Im Schulbetrieb könne eine Vollverschleierung die Kommunikation so erschweren, dass eine Erfüllung des Bildungsauftrags unmöglich werde. Der Gesetzentwurf soll möglichst noch im August im Landtag beraten und verabschiedet werden, hieß es.

 

Regelung im Beamtenstatusgesetz

 

Klassenzimmer, Gerichtssäle, Polizeidienststellen, Kindergärten – all das sind sensible Bereiche, wenn es um Vollverschleierung geht. Staatsdienerinnen schiebt der kürzlich geänderte Paragraf 34 im Beamtenstatusgesetz einen Riegel vor. Demnach dürfen sie ihr Gesicht „bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug“ nicht verhüllen.

Das gilt grundsätzlich auch für Richterinnen – aber nicht in allen Bundesländern ist das geregelt. Im Saarland gibt es beispielsweise keine besonderen Vorschriften zum Tragen von Kopftüchern „im Richterbereich“ oder für Staatsanwälte, heißt es aus dem Justizministerium.

 

Verletzung der Neutralitätspflicht

 

Einige der angefragten Innen-, Kultus- und Justizministerien verweisen auf das Beamtenstatusgesetz oder darauf, dass man für das eigene Ressort keinen landesrechtlichen Regelungsbedarf sehe. So sagen es die Justizministerien in Sachsen-Anhalt, Bremen und Thüringen. Ähnlich schaut es beim Innenministerium in Brandenburg und bei den zuständigen Ministerien in Rheinland-Pfalz aus. Sachsen setzt bei Schulen auf Einzelfallprüfung.

Das Justizministerium von Mecklenburg-Vorpommern hat für die Justiz keine Regelungen. Kopftücher als Ausdruck einer Religion verletzten jedoch die Neutralitätspflicht, so ein Sprecher: „Darum unterstützt Justizministerin Katy Hoffmeister Verbotsbestrebungen.“

 

Problem auch für das Kreuz?

 

In Hessen ist seit 2011 allen Landesbeschäftigten per Erlass untersagt, vollverschleiert zum Dienst zu kommen. Auch Schleswig-Holstein setzt auf ein weitreichendes Verbot, das ausdrücklich auch für nicht beamtete Mitarbeiterinnen gilt. In Hamburg ist eine Vollverschleierung an Schulen „grundsätzlich nicht zulässig“.

Berlin schließlich verweist auf das Neutralitätsgesetz von 2005. Demnach dürfen bestimmte staatliche Bedienstete keine Kleidungs- und Schmuckstücke tragen, die demonstrativ für eine religiöse oder politische Position stehen. Die Folgen des Gesetzes bekam zuletzt eine evangelische Lehrerin zu spüren, die ein Kreuz an einer Halskette trug.

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