Münsteraner Kirchenrechtler widerspricht Ansicht eines Kollegen in den Niederlanden

Schüller: Keine Exkommunikation bei Segnung homosexueller Paare

  • Bischöfen, die trotz vatikanischem Veto die Segnung homosexueller Paare erlauben, droht keine Exkommunikation. Davon geht der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller aus.
  • Der Ungehorsam gegenüber dem Nein der Glaubenskongregation zu solchen Segnungen sei allenfalls eine bloße Pflichtverletzung.
  • Schüller erläuterte, dass es sogar die Pflicht eines Diözesanbischofs sei, einem päpstlichen Gesetz zu widersprechen, wenn es ihm für seine Diözese als schädlich erscheine.

 

Anzeige

Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller meint, dass Bischöfen, die trotz vatikanischem Veto die Segnung homosexueller Paare erlauben, keine Exkommunikation droht. Das Gehorsamsverhältnis zum Papst sei nicht betroffen, erklärte Schüller in einem Gastbeitrag des Portals katholisch.de (Donnerstag). Das entsprechende Papier der Glaubenskongregation vom 22. Februar sei, auch wenn es vom Papst genehmigt wurde, kein lehramtliches Dokument, sondern lediglich ein „Responsum ad dubium“ (lateinisch für: Antwort auf eine Anfrage) und mithin lediglich als Hilfestellung für den bischöflichen Dienst zu verstehen. Auch habe es der Papst nicht „in forma specifica“ genehmigt und veröffentlicht.

Rechtlich gesehen entspräche der Ungehorsam gegenüber diesem Responsum allenfalls der Nicht-Befolgung einer Konstitution oder eines Dekretes, was laut Kirchenrecht eine bloße Pflichtverletzung darstellt (c. 754 CIC/1983). „Erst wenn sich der Ungehorsam gegen eine Lehre eines Trägers des authentischen Lehramtes richtet, liegt eine mögliche Straftat gemäß dem kanonischen Strafrecht vor“, betonte Schüller. Die Glaubenskongregation sei aber selbst nicht Träger des Lehramtes.

Der Kirchenrechtler erläuterte außerdem, dass es sogar die Pflicht eines Diözesanbischofs sei, einem päpstlichen Gesetz zu widersprechen, wenn es ihm für seine Diözese als schädlich erscheine. Das Kirchenrecht bezeichnet dies als das „Remonstrationsrecht“ der Bischöfe.

 

Schüller warnt vor "Popanz"-Argument Ehe-Leugnung

 

Schüller ergänzte: „Und wer nun als Popanz das Argument aufbaut, eine Segnung gleichgeschlechtlicher Paare und/oder deren Duldung bedeute eine Leugnung der Sakramentalität der Ehe von Mann und Frau, der nehme zur Kenntnis, dass kein Bischof den einzigartigen Rang der Ehe auch nur im Ansatz in Frage gestellt hat.“

Der Münsteraner sagte zu der aktuellen Segnungsaktion für „liebende Paare“, dass Seelsorger und Seelsorgerinnen in ihren Diözesen ohne Sorge, sanktioniert zu werden, gleichgeschlechtliche Paare segnen könnten. „Der weltweite Protest der Bischöfe macht auch deutlich, dass über einen Wandel in der Lehre zur Homosexualität augenscheinlich nachgedacht werden muss“, so Schüller.

 

Der Hintergrund

 

Der in den Niederlanden lehrende Kirchenrechtler Gero Weishaupt hatte zuvor die Ansicht vertreten, das Kirchenrecht sehe deutliche Strafen für eine Segnung homosexueller Paare vor. „Ein Bischof, der das päpstliche Verbot der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ignoriert und ihm zuwiderhandelt, zieht sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, d.h. sie tritt, sobald ein Bischof sich öffentlich zugunsten einer Segnung homosexueller Verbindungen einsetzt, durch diese Tat selbst ein“, sagte er am Montag dem österreichischen Internetportal kath.net.

Am 22. Februar hatte die Römische Glaubenskongregation entschieden, die katholische Kirche könne zwar sündige Menschen segnen, nicht aber die Sünde. Sexuelle Aktivitäten außerhalb der Ehe von Mann und Frau könnten daher nicht gesegnet werden. Unter deutschen Bischöfen regte sich daraufhin Widerspruch. So drängt der Aachener Bischof Helmut Dieser auf eine Öffnung der katholischen Sexualmoral, und Ruhrbischof Franz-Josef Overbeck lehnte eine Suspendierung von Priestern ab, die homosexuelle Paare segnen. Rund um den 10. Mai wollen deutschlandweit Seelsorger in mehr als 75 Kirchen ebensolche Segensfeiern anbieten.

Anzeige