Sonderregeln "nur bei einer gerechtfertigten beruflichen Anforderung im Bereich Verkündigung"

SPD-Experte Castellucci: Kirchliches Arbeitsrecht nicht mehr zeitgemäß

  • Der religionspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Lars Castellucci, hält das kirchliche Arbeitsrecht für "nicht mehr zeitgemäß".
  • Nur bei einer gerechtfertigten beruflichen Anforderung im Bereich Verkündigung sollten Abweichungen vom allgemeinen Arbeitsrecht möglich sein, sagt er.
  • Ausnahmen etwa beim Streikrecht solle es nicht geben.

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Der religionspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Lars Castellucci, hält das kirchliche Arbeitsrecht für "nicht mehr zeitgemäß". Nur bei einer gerechtfertigten beruflichen Anforderung im Bereich Verkündigung sollten Abweichungen vom allgemeinen Arbeitsrecht möglich sein, sagte der Politiker der Zeitschrift "Herder-Korrespondenz".

Grundsätzlich müsse gelten: "Gleiches Recht für alle, also auch gleiche Rechte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, egal ob sie in einer kirchlichen oder staatlichen Einrichtung arbeiten." Dazu gehöre das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und zu streiken - letzteres gibt es im kirchlichen "Dritten Weg" nicht.

Mit Blick auf das Staat-Kirche-Verhältnis sieht Castellucci keinen Änderungsbedarf: "Wir sind mit unserem Modell gut gefahren. Kirche und Staat sind getrennt, aber in Kooperation miteinander verbunden."

Was ist der "Dritte Weg"?

In beiden großen Kirchen gilt im Arbeitsrecht der "Dritte Weg". Im Unterschied zum Tarifvertragssystem in der Wirtschaft und im Öffentlichen Dienst ("Zweiter Weg") werden Löhne und Gehälter bei den Kirchen in Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgehandelt. Diese sind mit Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern paritätisch besetzt.

Grundlage des kirchlichen Arbeitsrechts ist das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Der "Erste Weg" ist die einseitige Festlegung der Löhne durch den Arbeitgeber.

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