Streit über Grabgestaltung auf katholischem Friedhof

Steinmetz ärgert sich über Friedhofssatzung in Dorsten-Wulfen

Auf dem Friedhof der Pfarrei St. Matthäus in Dorsten-Wulfen muss Steinmetz Rainer Kuehn seine Grabgestaltung ändern. Warum, das weiß er nicht.

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Steinmetz Rainer Kuehn versteht die Welt nicht mehr. Er ist sauer über das Verhalten des Kirchenvorstands St. Matthäus in Dorsten-Wulfen, der ihm mitgeteilt hatte, dass sein neu angelegtes Grab nicht mit der Friedhofssatzung konform ist.

Konkret geht es um den Paragraf 24, Absatz 4 der Satzung, in dem es heißt: „Das Abdecken von Grabstätten und Grabplatten aus zementgebundenen Materialien beziehungsweise aus anderen Steinmaterialien und mit Fertigelementen ist nicht gestattet. Grabplatten dürfen maximal ein Drittel der Grabfläche abdecken.“

 

Bestimmte Größe für Grabplatten

 

Es handelt sich um die Friedhofssatzung, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und die nun Kuehn Kopfzerbrechen bereitet: „Das von mir gestaltete Grab fügt sich gut in die benachbarten Gräber ein, die ebenfalls mit Grabplatten versehen sind.“ Dass seine Grabgestaltung gut aussehe, hätten auch Vertreter des Kirchenvorstandes gemeint, die mit Kuehn eine Ortsbesichtigung hatten.

Die Kirchenvorstandsmitglieder hätten deutlich gemacht, dass man sich an die Satzung halten müsse. „Mein Verweis, auch einige Nachbargräber würden das Maß der Ein-Drittel-Regelung überschreiten, haben die Kirchenvorstandsmitglieder mit dem Verweis abgeblockt, dass viele der anderen Gräber vor der Satzungsänderung 2016 gesetzt worden seien. „Meine Bitte, das Gesamtbild dieses Einzelgräberfeld zu betrachten und dem Bauchgefühl Vorrang zu lassen, wurde nicht gehört“, sagt Kuehn über das Gespräch.

 

Neue Satzung zum 1. Januar 2016

 

Es folgten weitere Diskussionen auch mit der Angehörigen der Verstorbenen vor Ort und  Schriftwechsel. Nach Ansicht von Kuehn ist der  Begriff Grabplatte in der Satzung nicht klar beschrieben: „So ist unklar, ob eine Grabeinfassung auch als Grabplatte zählt.“

Grabeinfassungen würden wie folgt beschrieben: „Die sichtbare Einfassung hat bei Gräbern von Erwachsenen und Kindern ab fünf Jahren eine Länge von einem Meter und eine Breite von 80 Zentimetern. Angaben zur Ansichtsbreite und Materialstärke fehlen.“

 

Verhandlungen am Grab

 

Im weiteren Verlauf der Verhandlungen reichte Kuehn  mehrere Änderungsentwürfe ein. „Mit der Auflage, die 22,5 Zentimeter breiten Einfassungsstücke dauerhaft zu entfernen, ist der Antrag trotz einer Überschreitung des Maßes für die Abdeckplatte dann schließlich genehmigt worden“, berichtet Kuehn über das Ende der Verhandlungen und die letztlich dann doch noch zustande gekommene Einigung.

Der Steinmetz, der seit vielen Jahren am Dorstener Waldfriedhof seine Werkstatt hat und viele individuelle Grabsteine fertigt, möchte mit dem Bekanntwerden dieses Sachverhalts zu einer Diskussion über den Sinn einer Friedhofssatzung, die in Gestaltungsfragen eingreift, anregen.

 

Wunsch nach Freiraum in der Gestaltung

 

„Diejenigen, die noch den Willen haben, auf einem Friedhof aktiv etwas zum Ausdruck zu bringen, sollten durch Gebote geführt und nicht durch Verbote behindert werden.“ Eine gute Gestaltungssatzung müsse genügend Spielraum für die Wünsche der Angehörigen lassen. „Gerade heute, wo anonyme Bestattungen und Reihengräber zunehmen, braucht es Zeichen einer gestalterischen Qualität auf Friedhöfen“, meint Kuehn.

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