Bundesregierung will Verschiebung um zwei Jahre vorschlagen

Umsatzsteuerpflicht für Pfarreien kommt möglicherweise erst 2023

Die Umsatzsteuerpflicht für Kirchengemeinden kommt voraussichtlich später. Die Bundesregierung wolle dem Bundestag eine Verlängerung der Frist um zwei Jahre bis Ende 2022 vorschlagen, so das Finanzministerium.

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Die Umsatzsteuerpflicht für Kirchengemeinden und Kommunen kommt voraussichtlich später. Die Bundesregierung wolle dem Bundestag eine Verlängerung der Frist bis zur zwingenden Anwendung des neuen Rechts um zwei Jahre bis Ende 2022 vorschlagen, sagte ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums dem Evangelischen Pressedienst (epd). Nach der Reform müssen Kirchengemeinden etwa auf Einnahmen bei Pfarrfesten, Basaren und Fahrten Umsatzsteuer entrichten.

Die Gesetzänderung, mit der Deutschland eine EU-Richtlinie gegen Wettbewerbsverzerrung umsetzt, war bereits 2015 beschlossen worden. Wegen der Komplexität der Umstellung war den Kirchen und anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts – etwa den Kommunen – eine sogenannte Optionsfrist bis 31. Dezember 2020 eingeräumt worden. Bis dahin darf das alte Recht weiter angewendet werden.

 

Was sich für Pfarreien ändert

 

Auf Drängen der Kommunen hatte sich der Bundesrat im Dezember für eine erneute Verschiebung des Inkrafttretens der Reform eingesetzt, um Rechtssicherheit bei der Anwendung der neuen Regeln herzustellen. Die Verlängerung der Frist, die der Bundestag noch beschließen muss, solle auch für die Kirchen gelten, so der Ministeriumssprecher.

Bislang wurden Kirchengemeinden nur in seltenen Fällen umsatzsteuerpflichtig. Durch den neuen Paragrafen 2b des Umsatzsteuergesetzes werden sie künftig Unternehmern gleichgestellt. Auf alle Leistungen, die auch ein Unternehmer erbringen könnte – wie etwa Bewirtung auf Festen, Reisen oder Verkauf von Drucksachen – müssen die Pfarreien künftig Steuern zahlen.

 

Welche Ausnahmen es gibt

 

Ausnahmen gibt es für Tätigkeiten „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“, zum Beispiel Nutzungsgebühren für Friedhöfe und Kita-Beiträge. Auch für den Bereich „Vermittlung des Glaubens“ gelten Befreiungsmöglichkeiten. Das betrifft etwa den Verkauf von Kerzen für ein Gebet in der Kirche. Für Jugendarbeit und Kirchenchöre sieht das Umsatzsteuergesetz ebenfalls Ausnahmen vor.

Umsatzsteuer wird fällig, sobald Pfarreien die sogenannte Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro überschreiten. Da aber alle Umsätze – auch geringe – künftig exakt dokumentiert werden müssen, befürchten die Kirchen erheblichen Mehraufwand für die Pfarreien.

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