Kirchliche Organisationen und Verdi schreiben dem Landtag

Verbände: Längere Sonntagsöffnung in NRW verfassungswidrig

Katholische und evangelische Arbeitnehmerverbände und die Gewerkschaft Verdi halten die in Nordrhein-Westfalen geplante Ausweitung der Ladenöffnung an Sonntagen für verfassungswidrig – und nennen Gründe.

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Kirchliche Verbände und Gewerkschaften halten die in Nordrhein-Westfalen geplante Ausweitung der Ladenöffnung an Sonntagen für verfassungswidrig. Der Gesetzentwurf der schwarz-gelben Landesregierung widerspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, heißt es in einer Stellungnahme der „Allianz für den freien Sonntag“ für den Landtag. In dem Bündnis arbeiten katholische und evangelische Arbeitnehmerverbände mit der Gewerkschaft Verdi zusammen.

Die Ladenöffnung am Sonntag sei verfassungsrechtlich nur mit einem „hinreichenden Sachgrund“ gerechtfertigt, so die „Allianz“. Das Umsatzinteresse der Ladenbesitzer und das Kaufinteresse der Kunden genügten nicht.

 

Je mehr Öffnung, desto stärkere Gründe nötig

 

Im Landtag wird derzeit das neue Ladenöffnungsgesetz für NRW beraten. Je weitreichender die Freigabe der Öffnungszeiten, desto stärker müssten die Sachgründe sein, betonen Kirchen-Verbände und Gewerkschaft. Ob ein verfassungsrechtlich tragfähiger Sachgrund vorliege, solle weiterhin uneingeschränkt gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Der Sonntag müsse als „Familientag“, „Zeitanker der Gesellschaft“ und „Akku für die Woche“ erhalten bleiben.

Nach dem Gesetzentwurf können Kommunen in NRW künftig acht statt vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr erlauben. Mit dem Gesetz wollen CDU und FDP Rechtssicherheit und verlässliche Bedingungen für Kunden, Händler, Kommunen und Arbeitnehmer schaffen. In der Vergangenheit hatten Gerichte verkaufsoffene Sonntage wegen des umstrittenen Anlassbezugs häufig untersagt.

 

Genügt „Belebung der Innenstädte“ als Grund?

 

Laut Vorhaben können Kommunen neben Märkten, Festen und Messen weitere Sachgründe für verkaufsoffene Sonntage anführen. Dazu zählen die „Belebung der Innenstädte“, der „Erhalt zentraler Versorgungsbereiche“ und das „Sichtbarmachen der Innenstädte“.

Die Festsetzung von bis zu acht Sonn- und Feiertagen durch die Kommunen kann für das gesamte Stadtgebiet oder für bestimmte Ortsteile erfolgen. Sonntags-Öffnung ist ab 13 Uhr für fünf Stunden und an höchstens einem Adventsonntag möglich. Ausgenommen sind Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Die Öffnungszeit am Samstag wird von 22 auf 24 Uhr verlängert.