Änderung des Landes-Kirchensteuergesetzes in allen Bundesländern

Verspätungszuschlag soll nicht für Kirchensteuer gelten

Der neue Verspätungszuschlag für zu spät abgegebene Steuererklärungen soll nicht für die Kirchensteuer gelten. Die Kirchen hatten sich gegen diese Sanktionierung ausgesprochen.

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Der neue Verspätungszuschlag für zu spät abgegebene Steuererklärungen soll nicht für die Kirchensteuer gelten. Das geht aus einem Entwurf des Brandenburger Innenministeriums für ein Gesetz zur Änderung des Landes-Kirchensteuergesetzes hervor, der der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) vorab vorliegt. Entsprechende Gesetze sind in allen Bundesländern in Vorbereitung oder liegen bereits vor.

Die Brandenburger Regelung sieht vor, dass der Paragraf 152 der Abgabenordnung für die Kirchensteuer nicht gilt. Demnach kann für Bürger, die ihre Steuererklärung nicht oder zu spät einreichen, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. In der Begründung heißt es, die Steuerkommissionen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und des Verbands der Diözesen Deutschlands hätten dafür votiert, einen Verspätungszuschlag bei der Kirchensteuererhebung nicht vorzusehen.

 

Kirche findet mögliche Sanktionierung zu scharf

 

Wie der Sprecher der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp, auf Anfrage erklärte, könne durch den Verspätungszuschlag eine „ganz erhebliche Zuschlagsumme auflaufen“. Die Kirche wolle vermeiden, dass die bezüglich der Einkommensteuer bestehenden Sanktionierungsmöglichkeiten aufgrund ihrer Schärfe auch auf die Kirchensteuer Anwendung finden.

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