Kirche+Leben Lexikon

Was bedeutet Zölibat?

Zölibat bezeichnet die aus religiösen Gründen gewählte Ehelosigkeit. Diese Verpflichtung, die nicht zum Wesen des Priestertums gehört, beginnt mit der Weihe zum Diakon. Begründet wird der Zölibat mit der Wertschätzung von Keuschheit und Jungfräulichkeit sowie der Dienstfunktion von Klerikern.

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Zölibat bezeichnet die aus religiösen Gründen gewählte Ehelosigkeit. Diese Verpflichtung, die nicht zum Wesen des Priestertums gehört, beginnt mit der Weihe zum Diakon. Begründet wird der Zölibat mit der Wertschätzung von Keuschheit und Jungfräulichkeit sowie der Dienstfunktion von Klerikern.

Aus der Bibel lässt sich der Zölibat nicht direkt ableiten, auch wenn an mehreren Stellen des Neuen Testaments ein Bezug zu ihm fest gemacht wird.

1139, auf dem Höhepunkt des Investiturstreits, wurde die Zölibatsverpflichtung zum Kirchengesetz, als das Zweite Laterankonzil Priesterehen für nichtig erklärt.

Auch wenn es danach noch Jahrhunderte dauerte, bis sich die Zölibatsdisziplin in der Kirche vollends durchsetzte, hat die römische Kirche daran grundsätzlich festgehalten. Das Zweite Vatikanische Konzil bestätigte den verpflichtenden Charakter des Zölibats.

Im geltenden katholischen Kirchenrecht heißt es: „Die Kleriker sind gehalten, vollkommen und immerwährend Enthaltsamkeit um des Himmelreichs willen zu wahren, deshalb sind sie zum Zölibat verpflichtet, das eine besondere Gabe Gottes ist, durch welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Gott anhängen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können“ (Canon 277).

Die Verpflichtung zum Zölibat ist demnach öffentlich vor Gott und der Kirche zu übernehmen. Dispers von dieser Verpflichtung kann „einzig und allein vom Papst gewährt“ werden (Canon 291), da damit untrennbar die Entlassung aus dem Klerikerstand verbunden ist.

Die Praxis einer Dispens auf dem Gnadenweg, die gerade von den Päpsten Johannes XXIII. und Paul VI. angewendet worden war, wurde unter Papst Johannes Paul II. durch ein Schreiben der Glaubenskongregation vom 14. Oktober 1980 und durch das seit 1983 geltende Kirchenrecht eingeschränkt.

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