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Der Religionsunterricht ist nach dem Grundgesetz (Art. 7 Abs. 3) in der Bundesrepublik Deutschland ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.
Der Religionsunterricht ist nach dem Grundgesetz (Art. 7 Abs. 3) in der Bundesrepublik Deutschland ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen). Der Religionsunterricht ist daher grundsätzlich Pflichtfach im Rahmen des staatlichen Unterrichts.
Es besteht jedoch die Möglichkeit sich abzumelden, wobei dann gegebenenfalls an einem Ersatzunterricht (Ethikunterricht) teilzunehmen ist. Die Abmeldung kann vor dem vierzehnten Lebensjahr nur durch die Eltern erfolgen, danach nur auf Antrag des Schülers selbst. Es darf auch kein Lehrer gegen seinen Willen dazu gezwungen werden, Religionsunterricht zu halten.
Das Grundgesetz legt fest, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird. Der Religionsunterricht gehört daher zu den gemischten Angelegenheiten zwischen Staat und Kirchen. Er ist grundsätzlich konfessionsgebunden. Die jeweiligen Religionsgemeinschaften legen den Inhalt und die Methodik selbstständig fest und befinden auch über die zu verwendenden Bücher und Medien. Eine kontroverse Diskussion wurde durch das in Brandenburg eingeführte Pflichtfach LER = „Lebensgestaltung, Ethik und Religionskunde“ ausgelöst.
Zur Erteilung von Religionsunterricht ist neben der vom Staat geforderten Qualifikation (Diplom, Staatsexamen) auch eine besondere kirchliche Beauftragung erforderlich, die Misso canonica. Diese kann auch wieder entzogen werden, wenn der betreffende Lehrer in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze der Religionsgemeinschaft verstößt.
Der Staat seinerseits regelt den schulisch-organisatorischen Rahmen des Religionsunterrichts (Stundenplan, Räumlichkeiten etc.) im Rahmen der allgemeinen Schulaufsicht.