Einführung am 1. Januar 2023

Bistum Münster: Neues Arbeitsrecht auch für pastorale Mitarbeitende

  • Das reformierte Arbeitsrecht gilt im Bistum Münster auch für pastorale Mitarbeitende und Religionslehrkräfte.
  • Dies bestätigte die Bischöfliche Pressestelle in einer Mitteilung am Montag.
  • Die neue kirchliche Grundordnung wird am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

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Das reformierte kirchliche Arbeitsrecht, das zum 1. Januar 2023 im Bistum Münster in Kraft gesetzt wird, gilt auch für pastorale Mitarbeitende, heißt es in einer Mitteilung der Bischöflichen Pressestelle. Diese wichtige Neuerung war am Freitag noch offen geblieben. Mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt gelte es für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums, heißt es weiter. Ausnahmen seien für Priester und Diakone aufgrund ihres Weiheamtes formuliert. Für Religionslehrkräfte, für die die Missio canonica gilt, werden momentan entsprechende Formulierungen erarbeitet, erklärte eine Bistumssprecherin auf Nachfrage von Kirche-und-Leben.de.

Zentrale Änderung in der neuen Grundordnung ist, dass die private Lebensgestaltung keiner rechtlichen Bewertung mehr unterliegt und somit dem Dienstgeber entzogen ist. In der Konsequenz können beispielsweise Menschen, die unverheiratet in einer Beziehung zusammenleben, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung sind oder die nach einer Scheidung erneut heiraten, davon unbeeinflusst dennoch für die Kirche arbeiten.

Religionszugehörigkeit und Vielfalt

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet. Als ein Einstellungshindernis beziehungsweise als Kündigungsgrund wird auch weiterhin der Austritt aus der katholischen Kirche gewertet.

Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen wird als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden können – so formuliert es die Grundordnung – „unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform die Liebe Gottes und damit eine den Menschen dienende Kirche repräsentieren.“

Bischof Genn bewertet die Änderungen in der Grundordnung laut Mitteilung positiv: „Die Kirche muss ein angstfreier Raum sein, auch und gerade für die Mitarbeitenden. Die Reform des kirchlichen Arbeitsrechts ist dazu ein wichtiger Schritt.“

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