Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ist verfassungsgemäß

Die Bundesländer dürfen Rechtsreferendarinnen das Tragen eines muslimischen Kopftuches im Gerichtssaal verbieten, auch wenn dies die Glaubensfreiheit einschränke, urteilt das Bundesverfassungsgericht.

 

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Die Bundesländer dürfen Rechtsreferendarinnen das Tragen eines muslimischen Kopftuches im Gerichtssaal verbieten. Auch wenn solch ein Kopftuchverbot die im Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit einschränke, sei es im Hinblick auf die „weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege“ zulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht.

In dem Rechtsstreit ging es um hessische Regelungen für das zweijährige Rechtsreferendariat, das in der juristischen Ausbildung vorgesehen ist. Danach müssen sich die Auszubildenden bei öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten, etwa auf der Richterbank oder bei Zeugenvernehmung, „religiös neutral“ verhalten.

 

Einschränkung der Religionsfreiheit zulässig

 

Im entschiedenen Fall wollte eine Muslimin aus Frankfurt in ihrem Rechtsreferendariat immer ihr muslimisches Kopftuch tragen. Dies empfinde sie als religiöse Pflicht. Die Vorschriften verletzten sie in ihrer Glaubensfreiheit.

Ebenso wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof hielt das Bundesverfassungsgericht das Kopftuchverbot bei bestimmten Tätigkeiten jedoch für verfassungsgemäß. Zwar stelle es eine Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit der Muslimin dar. Diese Einschränkung sei aber „verfassungsrechtlich gerechtfertigt“.

 

Staat soll weltanschaulich neutral bleiben

 

Der Staat müsse das Gebot der „weltanschaulich-religiösen Neutralität“ befolgen. Damit einhergehe, dass Amtsträger bei ihren Amtshandlungen der Neutralität verpflichtet seien. Nur so könne das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege gewährleistet werden.

Auch die negative Religionsfreiheit Dritter - also die Freiheit anderer Menschen, keiner oder einer bestimmten Religion anzugehören - könne beeinträchtigt sein, wenn eine Amtsträgerin ein muslimisches Kopftuch trägt, hieß es. Für die Verfassungsmäßigkeit des Kopftuchverbotes im Rechtsreferendariat spreche zudem, dass es nur bei wenigen öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten verboten sei und nicht pauschal.

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