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Das Kirchenrecht (Codex iuris canonici) hat eine geistliche Aufgabe: Es steht im Dienst der Verkündigung und soll die einzelnen Lebensbereiche der Kirche ordnen. Da die Kirche „ein sichtbares Gefüge ist, in dem göttliche und menschliche Elemente eine einzige komplexe Wirklichkeit bilden“, wie das Zweite Vatikanische Konzil es formuliert, braucht sie ein entsprechendes Recht.
Durch die Reformbestrebungen des Zweiten Vatikanischen Konzils war ein neues Kirchenrecht notwendig geworden; es wurde am 2. Adventssonntag 1983 verbindlich und setzte das im Jahre 1917 erlassene Gesetzbuch außer Kraft.
In den 752 Paragraphen (Canones) haben die Dekrete und Weisungen des Zweiten Vatikanischen Konzils ihre zeitgemäße rechtliche Prägung erhalten.
Das kirchliche Gesetzbuch hat folgenden Aufbau: allgemeine Normen, Volk Gottes (Gläubige, hierarchische Verfassung); Verkündigung (Sakramente, Sakramentalien), Kirchenvermögen, Strafrecht, Prozessrecht. Dieses Recht, auch wenn es nach der Lehre der Kirche für alle Gültigkeit hat, gilt faktisch nur für die römisch-katholische Kirche.
In Ehefragen kann es auch für den andersgläubigen Partner von Bedeutung sein, z.B. wenn es um die Gültigkeit einer Ehe geht; beispielsweise ist auch der nichtchristliche Ehepartner betroffen, wenn wegen Religionsverschiedenheit für eine katholische Trauung die Dispens des Bischofs eingeholt werden muss.
Die mit Rom verbundenen Kirchen des Ostens, die so genannten unierten Kirchen, haben ein eigenes kirchliches Gesetzbuch.