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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf wegen dessen Scheidung und Wiederheirat für nicht rechtmäßig erklärt.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus wegen dessen Scheidung und Wiederheirat für nicht rechtmäßig erklärt. Das Gericht wies die Revisionsklage des Krankenhausträgers unter Berufung auf das Europarecht zurück. Es habe keine kündigungsrelevante Dienstverletzung vorgelegen.
In dem Fall ging es um einen Chefarzt an einem kirchlichen Krankenhaus in Düsseldorf. Dessen Arbeitgeber hatte ihm 2009 unter Verweis auf das katholische Verständnis von der Unauflöslichkeit der Ehe gekündigt. Dagegen hatte der Mediziner geklagt und vorgebracht, dass der Krankenhausträger an nichtkatholische Ärzte in gleicher Funktion solche Anforderungen an die Lebensführung nicht stelle. Dieser Auffassung folgte das Bundesarbeitsgericht.
Erzbistum: Wir werden das Urteil und seine Folgen prüfen
Das Erzbistum Köln kündigte eine intensive Prüfung des Urteils und der Konsequenzen an. Pressesprecher Christoph Heckeley sagte, die katholische Kirche habe ihr Arbeitsrecht inzwischen liberalisiert. „Der Kündigungssachverhalt wäre nach heute geltendem Kirchenrecht anders zu beurteilen.“ Das Verfahren berühre aber auch Grundsatzfragen des Verhältnisses des nationalen Verfassungsrechts zum Recht der Europäischen Union.
Nach mehreren Vorinstanzen und dem Bundesverfassungsgericht kam der Fall zum Europäischen Gerichtshof (EuGH), der ihn im September 2018 nach einer Grundsatzentscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurückverwies. In dem Revisionsverfahren waren das im Grundgesetz verankerte besondere Arbeitsrecht der Kirchen und der europarechtlich auch im Berufsleben geforderte Schutz vor Diskriminierung abzuwägen.
Europäische Entscheidung
Der EuGH hatte entschieden, die Auflage, dass ein katholischer Chefarzt den nach dem Verständnis seiner Kirche „heiligen und unauflöslichen Charakter“ der Ehe beachte, erscheine nicht als „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“.
Zwar dürfe eine Kirche grundsätzlich an ihre leitenden Angestellten - je nach deren Konfession - „unterschiedliche Anforderungen“ stellen. Nationale Gerichte müssten jedoch prüfen können, ob die Religion bei der konkreten Tätigkeit ein wesentliches Erfordernis sei. Mit dieser Rechtsprechung habe der EuGH seine Kompetenzen nicht überschritten, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Arzt ist noch in der Klinik tätig
Weil das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Chefarztes stattgegeben hatten, ist er nach Angaben seines Prozessvertreters weiterhin in dem Krankenhaus beschäftigt.