Kirchenvorstände und Kirchenausschüsse entscheiden über Finanzen

In den Pfarreien wird wieder gewählt – Jetzt geht's ums Geld

Nach den Pfarreiräten im vergangenen November stehen in diesem Jahr die Ortsgremien zur Wahl, die für Geld, Immobilien und Personal zuständig sind.

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Für Horst Heinisch bedeutet der Kirchenausschuss ziemlich viel Fahrerei. Gut 22 Kilometer von der Pfarrkirche in Nordenham entfernt wohnt der 77-Jährige, in Butjadingen an der Wesermündung, ganz im Norden des Oldenburger Landes.

Zu den Sitzungen gekommen ist er dennoch so gut wie immer. Weil er es richtig und wichtig findet, dass Gemeindemitglieder mitreden, wenn es um Vermögen, Mitarbeiter oder Neubauvorhaben geht. So wie gerade erst beim neuen Gemeindezentrum der St.-Willehad-Gemeinde Nordenham.

 

Im Offizialatsbezirk am 10. und 11. November

 

Auch die wird im kommenden November zur Wahlurne gehen. Nach den Pfarreiratswahlen im vergangenen Herbst werden die 40 Gemeinden im Oldenburger Land Ende dieses Jahres über das zweite wichtige Ortsgremium abstimmen: den Kirchenausschuss.

Am 10. und 11. November, so Offizialats-Pressesprecher Ludger Heuer, sollen sie darüber entscheiden, wer in den kommenden vier Jahren vor Ort die Verantwortung für das Vermögen ihrer Gemeinde übernehmen soll.

 

In der Regel führt der Pfarrer den Vorsitz

 

„Eine gute Mischung ist wichtig“, sagt Rentner Horst Heinisch, der in seinem Berufsleben Kaufmann war. In Nordenham gehören außer ihm zum Beispiel Kaufleute, eine Bank-Fachfrau, ein Lehrer, ein ehemaliger Betriebsrat und der Leiter eines Kinderheims dazu.

Der Kirchenausschuss stellt unter anderem den Haushalt einer Pfarrei auf, entscheidet in Grenzen eigenständig über Investitionen und prüft die Jahresrechnung. In der Regel führt der Pfarrer den Vorsitz. Der Bischöfliche Offizial kann aber auch jemand anderen bestimmen.

 

Es wird keine Briefwahl geben

 

Die Größe eines Kirchenausschusses hängt ab von der Größe einer Gemeinde. Die Zahl der gewählten Mitglieder reicht normalerweise von fünf (bei Gemeinden mit weniger als 1.500 Mitgliedern) bis 14 (bei mehr als 12.000 Mitgliedern). Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

Wahlberechtigt sind etwas weniger Gemeindemitglieder als bei der letzten Pfarreiratswahl. Der Unterschied ergibt sich aus dem Wahlalter; bei der Pfarreiratswahl konnten Jugendliche ab 14 Jahren wählen, für den Kirchenausschuss müssen sie mindestens 16 sein, zwei Jahrgänge fallen also aus der Wählerliste heraus. Ein weiterer Unterschied zur letzten Pfarreiratswahl, so Ludger Heuer: „Es wird keine allgemeine Briefwahl in einer Gemeinde geben. Briefwahl auf Antrag bleibt aber möglich.“

 

Im NRW-Teil wird eine Woche später gewählt

 

Anders als die Pfarreiratswahlen werden die Kirchenausschusswahlen, die im nordrhein-westfälischen Bistumsteil „Kirchenvorstandswahlen“ heißen, auch nicht zeitgleich im gesamten Bistum abgehalten. Die Wahlen im NRW-Teil sind eine Woche später angesetzt.

Im Offizialatsbezirk Oldenburg gilt ein eigenes Kirchenvermögenverwaltungsgesetz, auf Grundlage des Niedersachsenkonkordats und mit einer eigenen Wahlordnung. Darin ist auch das Wahlalter von 16 Jahren  festgelegt;  Kandidaten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Im NRW-Teil liegt die Grenze für das aktive Wahlrecht bei 18 und für das passive bei 21 Jahren.

 

Empfehlung: Mit 75 Jahren nicht erneut antreten

 

Ob auch Horst Heinisch erneut kandidiert? Interesse habe er schon, sagt der 77-Jährige. „Aber ich weiß nicht, ob ich nicht irgendwann zu alt dafür bin.“ Die Geschäftsanweisung für Kirchenausschüsse empfiehlt  Mitgliedern ab 75 Jahren, nicht erneut zur Wahl anzutreten, entsprechend der für Geistliche geltenden Emeritierungsregelung und der Besetzungsvorschrift für Kuratorien kirchlicher Stiftungen.

Der Termin für die Kirchenvorstandswahlen im nordrhein-westfälischen Bistumsteil ist der 17./18. November. Kirchenvorstände entsprechen im Wesentlichen den Kirchenausschüssen im Offizialatsbezirk, unterscheiden sich aber zum Beispiel im Wahlverfahren. So wird im NRW-Teil alle drei Jahre über die Hälfte der auf sechs Jahre gewählten Mitglieder neu abgestimmt. Zudem müssen sich an der Wahl im November nicht alle Kirchengemeinden beteiligen. Gemeinden, die in der Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zusammengelegt werden sollen, können die Wahl auf Antrag für bis zu drei Jahre aussetzen.

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