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Entgegen seinen eigenen Vorschriften hat der Vatikan bislang nicht entschieden, ob eine Untersuchung der Vertuschungs-Vorwürfe gegen den Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki eingeleitet werden soll. Bischof Felix Genn hatte am 11. Dezember 2020, den Apostolischen Nuntius Nikola Eterovic über den Vorgang informiert und ihn gebeten, seine Mitteilung an den Heiligen Stuhl weiterzuleiten.
Laut den Regeln, die Papst Franziskus 2019 in dem Apostolischen Schreiben „Vos estis“ festgelegt hat, muss der Vatikan laut Artikel 10 „unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der ersten Meldung seitens des Päpstlichen Vertreters“ Anweisungen geben, wie im konkreten Fall vorgegangen werden soll.
Nuntiatur: Kein Kommentar
Das ist offenbar auch einen Monat nach Verstreichen der Frist von 30 Tagen nicht geschehen. Nach Informationen von „Kirche-und-Leben.de“ ist im Bistum Münster bis heute keinerlei Nachricht des Vatikans eingegangen.
Die Nuntiatur in Berlin ließ mehrere Fragen von „Kirche-und-Leben.de“ eine Woche lang unbeantwortet – etwa jene, warum der Vatikan die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten hat oder wann darüber entschieden wird, ob eine Untersuchung der Vorwürfe gegen Woelki eingeleitet werden soll. Auf erneute Nachfrage hieß es heute aus der Nuntiatur: „Kein Kommentar.“
„Schaden an der Gemeinschaft als Ganzer“
Dem Vernehmen nach beschäftigen den Vatikan allerdings nicht nur die Vertuschungs-Vorwürfe gegen den Kölner Kardinal. In Rom sei auch die Kritik von Priestern und Laiengremien des Erzbistums mit Sorge wahrgenommen worden. Inzwischen seien mehrere Kongregationen und auch Papst Franziskus selbst mit dem Thema befasst. Im Zentrum stehe dabei die Frage, ob das Verhältnis zwischen Erzbischof und Kirchenvolk derart zerrüttet ist, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
Auch für einen solchen Fall sind nach kirchlichem Recht personelle Konsequenzen möglich. In seinem Motu proprio „Come una madre amorevole“ („Wie eine liebevolle Mutter“) hat Papst Franziskus 2016 die Absetzung von Bischöfen im Umgang mit sexuellem Missbrauch geregelt. Demnach kann ein Bischof laut Artikel 1 rechtmäßig seines Amtes enthoben werden, wenn er durch Nachlässigkeit oder Unterlassung Schaden an Personen „oder der Gemeinschaft als Ganzer“ verursacht hat. Darauf hatte zuletzt auch der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller hingewiesen.