Ausnahme für Rettungswagen - aber nicht für alle anderen Funktionen

Diesel-Fahrverbote: Auch Malteser- und Caritas-Autos betroffen

Die Malteser reagieren zurückhaltend auf das Diesel-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei davon auszugehen, dass Rettungswagen von Fahrverboten ausgenommen würden. Das gilt aber offenbar nicht für alle Malteser-Autos.

 

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Der katholische Malteser-Hilfsdienst reagiert zurückhaltend auf das Diesel-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht im Rettungsdienst und im Katastrophenschutz seien von möglichen Fahrverboten nicht betroffen, sagte ein Malteser-Sprecher auf Anfrage. „Für sie gilt schon heute keine Plakettenpflicht.“ Ähnlich sehe es bei Polizei und Feuerwehr aus.

„Aber viele unserer Fahrzeuge im Krankentransportdienst und die, die Senioren oder Menschen mit Behinderungen jeden Tag ihr Essen bringen oder die Schüler mit Behinderung befördern, wären von möglichen Fahrverboten betroffen“, so der Sprecher weiter. Es bleibe abzuwarten, was genau im Urteil stehe und nach welchen Kriterien Kommunen Ausnahmen genehmigten.

 

Fahrverbote drohen für bis zu 3.000 Malteser-Autos

 

Die Malteser haben nach eigenen Angaben bundesweit rund 600 Blaulichtfahrzeuge im Einsatz. Dazu kommen ähnlich viele, die jeden Tag Essen bringen und rund 1.800, die im Fahrdienst für Menschen mit Handicap eingesetzt sind. „Ein erheblicher Teil der zusammen rund 3.000 Autos sind Dieselfahrzeuge, die von Fahrverboten betroffen wären, wenn es keine Ausnahmen gäbe“, betonte der Sprecher.

 

Zahl der Diesel-Pkw in Caritas-Pflegediensten unbekannt

 

Die Caritas verwies auf ein vom Regionalverband Aachen initiiertes bundesweites Elektro-Auto-Pilotprojekt. Ab diesem Frühjahr sollen in 50 Orts- und Regionalverbänden und in eigenständigen Sozialstationen rund 3.000 Elektro-„Pflege-Flitzer“ der Aachener Firma „e.Go Mobile“ zum Einsatz kommen. Zahlen, wie viele Dieselfahrzeuge die Caritas in Deutschland zum Beispiel in Pflegediensten nutzt, sind nicht verfügbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge aus Gründen der Luftqualität grundsätzlich für zulässig erklärt. Zugleich heißt es im Urteil, es brauche Ausnahmen „zum Beispiel für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen“ (Aktenzeichen BVerwG 7 C 26.16 – Urteil vom 27. Februar 2018).