Weitergabe kirchlicher Akten zur Aufarbeitung war moniert worden

Missbrauchs-Datenschutzverstoß: Bistum Münster legt Rechtsmittel ein

  • Gegen einen Bescheid der katholischen Datenschutzaufsicht wegen eines Verstoßes hat das Bistum Münster Rechtsmittel eingelegt.
  • Für die Diözese sei „wichtig, genau zu erfahren, wo bei uns der Fehler liegt“, sagte der Interventionsbeauftragte Peter Frings.
  • Moniert worden war, wie das Bistum Forschenden der Universität Münster kirchliche Akten zugänglich gemacht hatte.

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Gegen einen Bescheid der katholischen Datenschutzaufsicht wegen eines Verstoßes hat das Bistum Münster Rechtsmittel eingelegt. Für die Diözese sei „wichtig, genau zu erfahren, wo bei uns der Fehler liegt, was wir anders hätten machen müssen und was man künftig beachten muss“, sagte der Interventionsbeauftragte des Bistums, Peter Frings, zu „katholisch.de“.

Der bisherige Bescheid des Katholischen Datenschutzzentrums (KDSZ) sei „nur sehr wenig aussagekräftig“, so Frings. Die Person, die sich beschwert hatte, sei vorab über den Rechtsmittel-Schritt informiert worden.

Was die Datenschützer kritisieren

Das KDSZ monierte, wie das Bistum Forschenden der Universität Münster kirchliche Akten zugänglich gemacht hatte. Laut Aufsicht hätten nicht nur Namen und persönliche Daten geschwärzt werden müssen, sondern auch die Schilderung der Taten.

Frings hatte nach Erhalt des KDSZ-Bescheids zu bedenken gegeben, eine so umfangreiche Schwärzung erschwere die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt. Es drohe der Eindruck, vertuschen zu wollen.

Betroffene zum Datenschutz

Derweil fordert der Arbeitskreis der Betroffenenbeiräte der deutschen Bistümer, es sei „zwingend, die Zustimmung der Betroffenen zur Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen“. Der Arbeitskreis wendet sich gegen eine von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlene „Musterordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten“.

Nach Angaben des Arbeitskreises soll sie in Einzelfällen die Offenlegung und Weitergabe personenbezogener Daten zum Zweck der Aufarbeitung ohne Einwilligung der Person ermöglichen. Die Betroffenen betonen nun, das öffentliche Interesse an Aufarbeitung dürfe nicht über ihrem Interesse am Schutz personenbezogener Daten stehen.

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