Arzt scheitert mit Klage - Urteil nicht anfechtbar

Oberverwaltungsgericht Münster: Kein Anspruch auf tödliches Medikament

  • Ärzte haben nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster kein Recht, vom Staat ein tödliches Medikament zum Suizid einzufordern.
  • Geklagt hatte der Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg.
  • Das Urteil ist nicht anfechtbar.

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Ärzte haben nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster kein Recht, vom Staat ein tödliches Medikament zum Suizid einzufordern. Das Gericht bestätigte per Eilbeschluss ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.

Dieses hatte den Antrag eines Arztes zurückgewiesen, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) solle das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital nach Deutschland einführen. Der Arzt wollte es an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung weitergeben. Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Verweis auf Betäubungsmittelgesetz

Geklagt hatte der Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er wollte seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungsmittel zur eigenen Verfügung überlassen. Da das Mittel in Deutschland derzeit nicht über Apotheken bezogen werden kann, will er es mit Hilfe der Geschäftsstelle Zürich des Vereins aus der Schweiz einführen.

Zur Begründung verwies der 9. Senat des Gerichts auf das Betäubungsmittelgesetz (Paragraf 5 Absatz 1 Nr. 6), wonach Ärzte nicht berechtigt sind, Patienten Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen. Ein Arzt dürfe Betäubungsmittel nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Damit erhalte der Patient unmittelbar aber keine eigene Verfügungsgewalt über das Mittel.

Schon 2022 ähnlicher Antrag abgewiesen

Bereits im Februar 2022 hatte das Gericht in Münster einen ähnlichen Antrag dreier Personen zurückgewiesen. Diese wollten ebenfalls das BfArM verpflichten, ihnen eine tödliche Dosis des Wirkstoffs Natrium-Pentobarbital zur Verfügung zu stellen.

Das Gericht erklärte damals, das Betäubungsmittelgesetz erlaube nur die Herausgabe von Medikamenten, die eine heilende oder lindernde Wirkung hätten. Durch diese Regelung werde auch das "legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention" geschützt und der staatlichen Schutzpflicht für das Leben entsprochen.

Zugang zu Betäubungsmitteln noch nicht neu geregelt

2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe aufgehoben und ein weitreichendes Recht auf Suizid formuliert. Nicht neu geregelt ist bisher der Zugang zu Betäubungsmitteln für Menschen mit Sterbewunsch. Das BfArM hat bisher alle Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels abgelehnt.

Haben Sie Suizidgedanken? Hier gibt es Hilfe
Menschen mit Suizidgedanken können sich an die Telefonseelsorge wenden. Sie ist unter den Rufnummern 0800 / 111 0 111 und 0800 / 111 0 222 täglich rund um die Uhr erreichbar, berät kostenfrei und anonym. Der Anruf findet sich weder auf der Telefonrechnung noch in der Übersicht der Telefonverbindungen wieder. Es gibt auch eine E-Mail-Beratung. Sie läuft über die Internetseite der Telefonseelsorge und ist daher nicht in Ihren digitalen Postfächern zu finden. Hier geht es zur Telefonseelsorge.

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