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Die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) begrüßen die Triage-Entscheidung des Bundestags. Wie Bischof Georg Bätzing erklärte, ist es "gerade in prekären Mangelsituationen wichtig, auch den Schutz der Schwachen und der alten Menschen sicherzustellen". Gelobt wird das Verbot der sogenannten "Ex-post-Triage".
Die Deutsche Bischofskonferenz und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) begrüßen die Triage-Entscheidung des Bundestags vom Donnerstagabend. Wie der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Georg Bätzing, erklärte, ist es "gerade in prekären Mangelsituationen wichtig, auch den Schutz der Schwachen und der alten Menschen sicherzustellen".
Es habe "große Skepsis gegeben", so der Limburger Bischof, ob die gefundene Regelung "einerseits praktikabel ist und andererseits den Schutz vor Diskriminierung tatsächlich sicherstellt". Umso wichtiger sei die spätestens ab 2025 vorgesehene Evaluation des Verfahrens.
Keine "nachträgliche Triage"
Als "richtige und wichtige Weichenstellung" bezeichnete Bätzing die Entscheidung, dass mit dem Gesetz die so genannte "Ex-post-Triage" verboten sei. Auch das ZdK begrüßte dieses Verbot. Eine "Ex-post-Triage" hätte ermöglicht, dass eine begonnene Intensivbehandlung abgebrochen werden kann, wenn bei mangelnden medizinischen Ressourcen ein Patient mit einer höheren Überlebenswahrscheinlichkeit hinzu kommt.
"Das halten wir für unethisch", sagte ZdK-Präsidentin Irme Stetter-Karp. Um das Diskriminierungsverbot "in der medizinischen Praxis wirklich zu garantieren", seien jetzt auch "zielgerichtete Fort- und Weiterbildungskonzepte erforderlich".
Der Bundestags-Beschluss
Der Bundestag hatte eine Reform des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit eines lebensbedrohlich erkrankten Patienten ist demnach künftig allein dafür entscheidend, wer behandelt werden soll, wenn überlebenswichtige medizinische Ressourcen wie Atemgeräte oder Intensivbetten nicht für alle ausreichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2021 eine gesetzliche Regelung gefordert, die die Benachteiligung insbesondere von Menschen mit Behinderung bei der Zuteilung solcher knapper Ressourcen ausschließt.