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Neben den 45 Pastoralen Räumen sollen zeitnah sogenannte Kirchengemeindeverbände im NRW-Teil des Bistums Münster errichtet werden. Sie sollen die Gemeinden bei Verwaltungsaufgaben entlasten.
Im Bistums Münster sollen künftig sogenannte „Kirchengemeindeverbände“ (KGV) gebildet werden, die sich im nordrhein-westfälischen Teil räumlich an den Kreisdekanaten beziehungsweise dem Stadtdekanat Münster orientieren. Diese Empfehlung hat der Diözesanrat, das oberste synodale Gremium im Bistum, nun an Bischof Felix Genn ausgesprochen. Der Bischof machte am Rande der Sitzung in Münster deutlich, dass er diesem Votum folgen und entsprechend entscheiden wird, wie die Bischöfliche Pressestelle berichtet. Mit den KGV soll im Rahmen des Prozesses zur Entwicklung pastoraler Strukturen eine Organisations- und Rechtsform etabliert werden, in der die fachlichen Aufgaben sowie die Arbeitgeberfunktion professionell wahrgenommen werden können.
Ulrich Hörsting, Leiter der Hauptabteilung Verwaltung im Generalvikariat, stellte für die Gruppe, die sich mit diesem Thema beschäftigt hatte, deren Empfehlungen vor. Die Gruppe plädiert für die Bildung sogenannter Kirchengemeindeverbände (KGV), die sich im NRW-Teil räumlich an den Kreisen beziehungsweise der Stadt Münster orientieren. Für die Stadt Münster gibt es einen solchen Verband bereits. Die acht KGV übernehmen die Trägerschaft mehrerer Pastorale Räume, heißt es weiter.
Standorte der Zentralrendanturen bleiben erhalten
Zugleich sollen sie die Trägerschaft der 17 Zentralrendanturen übernehmen und die bestehenden KGV, die aktuell die Trägerschaft über die Zentralrendanturen haben, ablösen. Die Zentralrendanturen leisten für die Kirchengemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich Verwaltungsaufgaben. Sie sollen mit ihren Standorten erhalten bleiben.
Die Umsetzung der neuen KGV soll in den Grenzen eines Kreisdekanats als Pilotprojekt erprobt werden. Die neu gebildeten KGV können in Zukunft auch Anstellungsträger für Mitarbeitende werden, die derzeit in den Kirchengemeinden angestellt sind. Die KGV könnten zudem die Trägerschaft über weitere Aufgabenfelder übernehmen. Ein Zeitplan für eine Implementierung, die dann nach und nach erfolgen wird, soll noch erarbeitet werden.
Alle Gemeinden müssen zustimmen
Weitere Informationen zum Prozess zur Entwicklung pastoraler Strukturen gibt es im Internet: www.bistum-muenster.de/strukturprozess
Ulrich Hörsting begründete die Empfehlung auch damit, dass die Rechtsform zukunftsfähig und offen für Veränderungen sein müsse, sodass perspektivisch weitere Aufgaben an die KGV übertragen werden könnten. Christian Hörstrup, Justiziar des Bistums, machte deutlich, dass im Zuge der Implementierungsphase der künftigen KGV die Zustimmung aller Kirchengemeinden durch die jeweiligen Kirchenvorstände eingeholt werden solle.
Wie genau der rechtliche Weg zur Gründung der KGV sein wird, sei noch nicht abschließend geklärt. Zunächst sei es wichtig gewesen, die Beratungen und das Votum des Diözesanrates und die sich daran anschließende Entscheidung des Bischofs abzuwarten. Nun gelte es eine Abstimmung mit den jeweiligen Bezirksregierungen zu suchen, die der Neugründung der KGV zustimmen müssen. Im oldenburgischen Bistumsteil wird aufgrund anderer Voraussetzungen jeder Pastorale Raum ein Kirchengemeindeverband.
Ehrenamtliche sollen nicht stärker belastet werden
In der Diskussion ging es unter anderem um die Frage, wie die Gremienstruktur im KGV aussehen wird. Diese wird vom Vermögensverwaltungsgesetz geregelt werden. Die Anzahl der Gremien werde dabei nicht erhöht, auch um eine zusätzliche Belastung Ehrenamtlicher zu vermeiden. Die Pilotierung, so wurde im Austausch betont, sei wichtig, um zu schauen, was man aus dieser Regelung lernen könne, welche Erfahrungen gewonnen werden könnten und auch um gegebenenfalls eine „Magnetwirkung“ auf andere auszuüben.
Unabhängig von den nach und nach zu implementierenden Kirchengemeindeverbänden auf Ebene des Kreises werden am 1. Januar 2024 im Bistum Münster die 45 Pastorale Räume kirchenrechtlich errichtet. Dazu wird am 1. Dezember 2023 im kirchlichen Amtsblatt eine entsprechende Ordnung veröffentlicht.