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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann sich Änderungen bei den Regeln zum Schwangerschaftsabbruch vorstellen. Die Caritas und der Sozialdienst katholischer Frauen halten die Vorschriften aber für gut und wirksam.
Katholische Verbände mahnen, die Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen im Strafrecht in Paragraf 218 beizubehalten. Sie sichere auch derzeit wirksam die Selbstbestimmung der Frau, heißt es in einer am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme der Caritas und des Sozialdienstes katholischer Frauen.
Beides – Selbstbestimmung der Frau sowie der Schutz des ungeborenen Lebens – gelinge ohne die Gefahr, dass der Wunsch der Frau kriminalisiert werde. Das zeige auch die geringe Zahl von Verurteilungen nach Paragraf 218, die jährlich unter zehn liege.
„Balance“ der aktuellen Regelung
Eine grundsätzliche Legalisierung des Abbruchs innerhalb einer bestimmten Frist würde die Balance zwischen Selbstbestimmungsrecht der Frau und Lebensrecht des Ungeborenen zu Gunsten der Selbstbestimmung auflösen, so die Verbände.
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte in einer aktuellen Stellungnahme erklärt, er könne sich vorstellen, dass Abtreibungen unter bestimmten Bedingungen künftig auch außerhalb des Strafrechts geregelt werden. Eine „vollständige Entkriminalisierung“ sei allerdings nicht vertretbar.
Kommission soll Reform prüfen
Im Auftrag der Bundesregierung nahm Ende März eine Kommission von 18 Fachleuten aus Medizin, Recht und Ethik die Arbeit auf. Die Kirchen sind nicht vertreten. Das Gremium soll eine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts prüfen. Die Kommission hatte Kirchen und Verbände aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben. Die Kommission selbst soll ihre Ergebnisse im Frühjahr vorlegen.
Laut Paragraf 218 ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt jedoch straflos, wenn er in den ersten zwölf Wochen vorgenommen wird. Zudem muss die schwangere Frau sich zuvor beraten lassen; zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Ausdrücklich nicht rechtswidrig ist eine Abtreibung nach einer Vergewaltigung sowie bei Gefahren für das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren.