Bei Verstößen drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen

Erzbistum Berlin erlässt Verhaltenskodex zur Prävention von Missbrauch

  • Das Erzbistum Berlin will mit einem „Verhaltenskodex“ für seine Mitarbeitenden sexualisierter Gewalt vorbeugen.
  • So gibt es zum Beispiel Regeln für den Umgang mit sozialen Netzwerken und E-Mails.
  • Bei Verstößen können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Anzeige

Mit einem „Verhaltenskodex“ für seine Mitarbeitenden will das Erzbistum Berlin sexualisierter Gewalt vorbeugen. Die im neuen Amtsblatt (April-Ausgabe) veröffentlichte Dienstanweisung unter anderem an Priester, Diakone, Ordensleute und weitere Beschäftigte schreibt verbindliche Regeln für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen sowie schutzbedürftigen Erwachsenen vor.

So dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Schutzbefohlenen nicht zur Geheimhaltung von Gesprächen und anderen Kontakten verpflichten. Dies betrifft auch die Beichte, weil das Beichtgeheimnis nur für den Priester gelte. Treffen mit Schutzbefohlenen unter vier Augen dürfen nur in jederzeit von außen zugänglichen oder einsehbaren Räumen stattfinden.

Regeln für soziale Netzwerke und E-Mails

Seelsorger sind ausdrücklich verpflichtet, die Intimsphäre und die persönlichen Grenzempfindungen von Schutzbefohlenen zu respektieren sowie mit Nähe und Distanz verantwortungsbewusst umzugehen. Soziale Netzwerke, Messengerdienste und E-Mails dürfen sie nur zu Mitteilungen für Zwecke und Ziele einer kirchlichen Gruppe nutzen.

Weitere Auflagen betreffen Fahrten, etwa der Kirchengemeinde. Dabei müssen Schutzbefohlene und Begleitpersonen getrennt voneinander übernachten. Ausnahmen sind nur bei vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten erlaubt. Zudem dürfen Mitarbeitende die Schlaf- und Sanitärräume von Schutzbefohlenen nur nach vorheriger Ankündigung betreten.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Private Geschenke oder Geldzahlungen von Mitarbeitenden an Schutzbefohlene sind nicht erlaubt, anlassbezogene Aufmerksamkeiten nur dann, wenn sie in der jeweiligen Gruppe transparent gemacht sind. Foto- und Videoaufnahmen sind nur dann erlaubt, wenn diese selbst und ihre Erziehungsberechtigten damit einverstanden sind.

Überdies müssen Anliegen und Beschwerden von Schutzbefohlenen ernst genommen und im zuständigen Team der Mitarbeitenden besprochen werden. Anschließend müssen die Schutzbefohlenen eine „wertschätzende Rückmeldung“ darüber erhalten. Im Falle einer Regelübertretung müssen die Mitarbeitenden sie in ihrem jeweiligen Team transparent machen.

Bei Missachtung der Transparenzpflicht sowie wiederholten oder schwerwiegenden Übertretungen drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Anzeige