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Betroffene sexualisierter Gewalt in der katholischen Kirche erhalten bei Verfahren vor der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) mehr Rechte. Ab 1. März können sie einmalig Widerspruch gegen die von der UKA zugesprochene Leistungshöhe einlegen, teilt die Deutsche Bischofskonferenz mit. Außerdem sollen die Betroffenen auf Antrag ihre Verfahrensakten einsehen können.
Die seit 1. Januar 2021 tätige UKA entscheidet, wie viel Geld die von Missbrauch in der Kirche Betroffenen in Anerkennung des ihnen zugefügten Leids erhalten. Dazu nimmt sie Anträge der Betroffenen über die jeweiligen Ansprechpersonen der Bistümer oder Ordensgemeinschaften entgegen, legt eine Leistungshöhe fest und weist die Auszahlung an Betroffene an.
Einheitliche Regeln für kirchlichen Raum
Am bisherigen Verfahren der UKA hatte es immer wieder Kritik gegeben, unter anderem vom Betroffenenbeirat bei der Bischofskonferenz. Moniert wurde unter anderem die Höhe der Zahlungen. Das Recht auf Akteneinsicht bezeichnete der Missbrauchsbeauftragte der Bischöfe, Aachens Bischof Helmut Dieser, als eine zentrale Forderung des Betroffenenbeirats an die Bischöfe.
Laut Angaben verständigten sich der Betroffenenbeirat, die UKA, die Deutsche Ordensobernkonferenz und die Bischofskonferenz einvernehmlich auf die neuen Regeln. Der Sprecher des Betroffenenbeirats bei der Bischofskonferenz, Johannes Norpoth, geht davon aus, dass zahlreiche Betroffene eine Überprüfung der Leistungsbescheide beantragen werden. Dafür müsse die UKA entsprechend aufgestellt sein, "um Antragsstaus wie zu Beginn des UKA-Verfahrens zu vermeiden".
Keine Höchstgrenze - in acht Prozent der Fälle Zahlungen über 50.000 Euro
Seit Bestehen und bis 31. Dezember 2022 gingen bei der UKA 2.112 Anträge ein, davon wurden bis Jahresende 1.839 Anträge beschieden. Die Leistungshöhe orientiert sich laut UKA "am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder".
Es gebe keine Höchstgrenze. In etwa acht Prozent der Fälle seien die Leistungsfestsetzungen über 50.000 Euro hinausgegangen, "zum Teil sehr deutlich". Die Verfahrensordnung sehe lediglich vor, dass bei Beträgen oberhalb von 50.000 Euro die kirchliche Institution zustimme. "Diese Zustimmung ist in allen Fällen erfolgt."