Verfasser des zurückgehaltenen Gutachtens deutet Ergebnisse an

Anwalt Wastl weist Kritik an Kölner Missbrauchs-Gutachten zurück

  • Rechtsanwalt Ulrich Wastl weist Kritik am unveröffentlichten Gutachten seiner Kanzlei WSW über den Umgang von Verantwortlichen im Erzbistum Köln mit sexualisierter Gewalt zurück.
  • Er verweist auf das WSW-Gutachten für das Bistum Aachen - Ergebnisse und Folgerungen seien vergleichbar.
  • Die Aufarbeitung in anderen Bistümern - darunter Essen, Limburg und Münster - lobt Wastl.

Anzeige

Rechtsanwalt Ulrich Wastl weist Kritik am unveröffentlichten Gutachten seiner Kanzlei über den Umgang von Verantwortlichen im Erzbistum Köln mit sexualisierter Gewalt erneut zurück. „Es wäre gut gewesen, mit uns und nicht ausschließlich über uns zu sprechen“, sagte er der „Rheinischen Post“ auf die Frage, ob er in den letzten Monaten Gelegenheit hatte, mit Kardinal Rainer Maria Woelki in Kontakt zu treten.

Dieser hatte die Untersuchung 2018 bei der Kanzlei Westpfahl-Spilker-Wastl (WSW) in Auftrag gegeben, lässt sie aber nicht wie vorgesehen veröffentlichen. Nach Einbeziehung anderer Juristen kam er zu dem Ergebnis, das Papier habe „methodische Mängel“. Woelki beauftragte daher einen neuen Gutachter, der seine Ergebnisse im März vorlegen soll.

 

Wastl: Schlussfolgerungen in Köln ähnlich wie in Aachen

 

Die WSW-Aufträge aus dem Erzbistum Köln und dem Bistum Aachen, das sein Gutachten veröffentlicht hat, seien „identisch“ gewesen, erläuterte Wastl: „Wir sollten persönliche Verantwortlichkeiten benennen und auf der Grundlage unserer Feststellungen zu den systemischen Defiziten sowie den Verantwortlichkeiten Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge unterbreiten.“ Es liege „auf der Hand, dass die Ausführungen zu systemischen Defiziten sowie unsere Empfehlungen in beiden Gutachten weitestgehend deckungsgleich sein dürften“.

Auftrag sei gewesen, nicht nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen, fügte der Jurist hinzu: „Wir sollten ausdrücklich auch prüfen und bewerten, ob und inwieweit das Verhalten etwaig zu benennender Bistumsverantwortlicher, insbesondere in moralischer Hinsicht, angemessen war. Der anzulegende Prüfungsmaßstab war dabei namentlich das kirchliche Selbstverständnis.“ Diese Bewertungen hätten „oftmals auch eine dementsprechend deutliche Sprache“ erfordert.

 

Anwalt: Nur in Einzelfällen nach staatlichem Recht strafbar

 

Eine Strafbarkeit des Verhaltens eines Bistumsverantwortlichen gemäß staatlichem Recht werde „nur in Ausnahmefällen eindeutig bejaht werden können“, erklärte Wastl. Im Kirchenrecht könne aber darüber hinaus etwa die Verletzung von Anzeigepflichten gegenüber dem Vatikan als „pflichtwidriges Verhalten“ betrachtet werden: „Jeder Bistumsverantwortliche hatte selbstverständlich auch die Pflicht, sich bei der Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs am kirchlichen Selbstverständnis zu orientieren und elementare kirchliche Grundforderungen nicht zu missachten.“

Im Vergleich zu anderen Institutionen habe die Kirche „bereits sehr viel im Hinblick auf Prävention geleistet“, sagte Wastl weiter: „Teilweise ist auch ein ehrliches Bemühen um rückhaltlose Aufklärung und Aufarbeitung festzustellen.“

 

Lob unter anderem für das Bistum Münster

 

Als Beispiele nannte der Anwalt die Bistümer Aachen, Essen, Limburg, Münster und das Erzbistum München. Zugleich gebe es „nach wie vor eine starke Strömung innerhalb der Kirche“, die bei der Aufarbeitung „zumindest auf Zeit spielt“, so Wastl.

Er sehe es als die einzige Chance der Kirche an, „eine umfassende, offene und ehrliche Aufarbeitung im Dialog mit den Betroffenen zu beginnen“. Dieser Dialog werde „für beide Seiten schmerzlich und kann nur gelingen, wenn er transparent und auf Augenhöhe stattfindet“.

Anzeige