Oberverwaltungsgericht kippt coronabedingtes Vorhaben der Landesregierung

Läden in NRW müssen an Adventssonntagen 2020 geschlossen bleiben

  • Mit Corona begründete Ladenöffnungen an den Adventssonntagen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen untersagt.
  • Die Landesregierung hatte eine solche Öffnung ausnahmsweise zulassen wollen.
  • Sonntagsschutz und wirtschaftliche Interessen spielen für den Beschluss des Gerichts keine Rolle.

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Mit Corona begründete Ladenöffnungen an den Adventssonntagen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen untersagt. Die in der Schutzverordnung erlaubten verkaufsoffenen Sonntage im Advent und am 3. Januar seien „aller Voraussicht nach rechtswidrig“ und würden wohl „in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden“, entschied das Gericht am Dienstag in Münster. Es gab einem Eilantrag der Gewerkschaft Verdi statt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sieht bisher vor, dass Geschäfte an allen vier Adventssonntagen und am 3. Januar nachmittags öffnen dürfen. Ausdrückliches Ziel ist eine Entzerrung der Kundenströme.

 

Basis des Beschlusses ist nicht der Sonntagsschutz

 

Das Gericht teilt mit, Basis seines Beschlusses sei „ausschließlich das Infektionsschutzrecht“; es bezieht sich nicht auf den verfassungsrechtlich gewährten Sonntagsschutz. Das Ziel, das Einkaufsgeschehen zu entzerren, sei legitim. Es rechtfertige aber „keine landesweite Sonntagsöffnung“.

Gerade in kleinen Orten dürfte „der Kundenandrang auch an den Adventssamstagen überschaubar“ bleiben. Daher, so das Gericht, sei eine landesweite Freigabe der Sonntage „voraussichtlich keine notwendige Schutzmaßnahme“ im Sinn des Infektionsschutzes.

 

Wirtschaftliches Interesse unerheblich

 

Das Gericht hält sogar für möglich, dass verkaufsoffene Sonntage den Infektionsschutz gefährden. Da es im coronabedingten Teil-Lockdown an „anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung“ mangele, könnten durch die Sonntagsöffnung zusätzliche Kunden animiert werden, einkaufen zu gehen.

Ferner weist der 13. Senat des Gerichts darauf hin, das „pandemiebedingt große wirtschaftliche Interesse an den Sonntagsöffnungen“ sei zwar verständlich, könne aber infektionsschutzrechtlich keine Rolle spielen.

 

Vorhaben war umstritten

 

Das OVG hatte die Landesregierung bereits Anfang Oktober wegen der geplanten Regelung kritisiert; sie stehe „in offenem Normwiderspruch“ zum NRW-Ladenöffnungsgesetz. Demnach dürfen Kommunen unter bestimmten Bedingungen den Sonntagsverkauf an jährlich höchstens acht Sonntagen freigeben. Die Sonntage dürfen nicht unmittelbar aufeinander folgen.

Katholische Verbände wie die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) und das Kolpingwerk hatten die vorgesehene Freigabe mit Blick auf den Sonntagsschutz und die Belastung der Mitarbeiter kritisiert. Diese Argumente kommen im OVG-Beschluss nicht zum Tragen.

(Update 13.30 Uhr: Text erheblich erweitert, Details zum Beschluss)

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