Gericht in Münster sieht „Normwiderspruch zum Ladenöffnungsgesetz“

Oberverwaltungsgericht rügt erneut NRW-Erlass zu Sonntagsverkauf

  • Die Landesregierung in NRW will alle Adventssonntage nachmittags für den Verkauf öffnen.
  • Das rügt das höchste Verwaltungsgericht des Landes.
  • Die Regelung stehe im Widerspruch zum Ladenöffnungsgesetz und zum Sonntagsschutz.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster kritisiert auch die neue Regelung der Landesregierung zum Sonntagsverkauf. Das Gericht bekundete erhebliche Zweifel daran, dass die Freigabe der Ladenöffnungen an den vier Adventssonntagen und am 3. Januar gültig ist. Die Regelung stehe „in offenem Normwiderspruch“ zum nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz.

Im Rahmen der neuen Corona-Schutzverordnung gibt die Landesregierung den Verkauf an den fünf Sonntagen zwischen 13 und 18 Uhr frei. Ziel ist es laut NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP), „die im Weihnachtsgeschäft zu erwartenden Besucherströme zu entzerren und so das Infektionsrisiko zu verringern“.

 

Schon vorheriger Erlass war gerügt worden

 

Das OVG hatte bereits einen vorgestern zurückgenommenen Runderlass Pinkwarts aus dem Sommer gerügt. Danach sollten Kommunen die im ersten Halbjahr 2020 wegen Corona ausgefallenen verkaufsoffenen Sonntage im zweiten Halbjahr nachholen können - auch ohne den vom Gesetz geforderten Anlassbezug wie Feste, Märkte oder Messen. Die Gewerkschaft Verdi hatte dagegen beim OVG in mehr als einem Dutzend Fällen erfolgreich geklagt.

Aus Sicht des Gerichts reicht es als Sachgrund nicht aus, Umsatzverluste in der Corona-Krise nachzuholen. Das widerspreche dem verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz und dem gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnis.

 

Was das Gesetz vorschreibt

 

Nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW dürfen Kommunen unter bestimmten Bedingungen den Sonntagsverkauf an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen freigeben. Die Sonntage dürfen nicht unmittelbar aufeinander folgen.

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