Gegen „Kirchenklausel“ im Gleichbehandlungsgesetz

Regierungsbeauftragte: Kirchenprivileg im Arbeitsrecht einschränken

  • Die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, dringt darauf, die Kirchenklausel im Antidiskriminierungsrecht zu streichen.
  • Die Klausel ermöglicht, dass die Religionszugehörigkeit entscheidend für kirchlich Beschäftigte sein kann.
  • Das solle nur noch im "Kernbereich" gelten, etwa für Geistliche.

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Die unabhängige Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, dringt darauf, die Kirchenklausel im Antidiskriminierungsrecht zu streichen. Ataman stellte ein Grundlagenpapier zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor.

Darin heißt es: „Die kirchenrechtlichen Privilegien im AGG sollten gestrichen werden.“ Die Regierungskoalition im Bund plant eine Reform des Gesetzes mit dem Ziel, den Schutz gegen Diskriminierung auszuweiten, hat aber noch keinen Vorschlag vorgelegt.

„Nur noch im Kernbereich – etwa für Geistliche“

Die Streichung des entsprechenden Paragrafen im AGG würde Ausnahmeregelungen für Kirchen einschränken. Kirchen und als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften dürfen andere Kriterien an Beschäftigte anlegen als alle anderen Arbeitgeber. Zentral ist, dass die Religionszugehörigkeit entscheidend dafür sein kann, ob jemand in einer kirchlichen Einrichtung eingestellt wird oder nicht.

Die Kirchenklausel solle stattdessen europarechtskonform gestaltet werden, fordert Ataman. Dann würden Ausnahmeregeln für Kirchen nur noch im Kernbereich zum Tragen kommen – etwa bei Geistlichen, aber beispielsweise nicht bei einer Erzieherin im katholischen Kindergarten oder einem Krankenpfleger im Krankenhaus. Ataman sagte, sie habe ihre Vorschläge an Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) geschickt und hoffe, dass sie berücksichtigt würden.

Was ist die „Kirchenklausel“?

Laut AGG dürfen Arbeitgeber bei Stellenbesetzungen Bewerber nicht unterschiedlich wegen ihrer Religionszugehörigkeit behandeln. Für Religionsgemeinschaften gibt es eine Ausnahme. Sie ist in Paragraf 9 – der sogenannten Kirchenklausel – festgelegt.

Demnach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Weltanschauung zulässig, wenn etwa die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft oder wegen der Art der Tätigkeit eine „gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“. Unstrittig ist, dass eine Kirche verlangen kann, dass ein von ihr beschäftigter Geistlicher der Kirche angehört. Zunehmend umstritten ist, ob diese Voraussetzung auch bei anderen Berufen in jedem Fall gerechtfertigt ist.

Die Kirchen hatten ihr Arbeitsrecht in den vergangenen Jahren mehrfach liberalisiert. So ist in der katholischen Kirche die private Lebensführung von Mitarbeitenden – etwa zivile Wiederheirat nach Scheidung oder Eingehen einer homosexuellen Lebensgemeinschaft – kein Hindernis bei Bewerbungen und kein Grund zur Kündigung mehr.

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