Kirchenaustritt bleibt Kündigungsgrund / Bistümer entscheiden über Inkraftsetzung

Bischöfe beschließen neues Arbeitsrecht - Privatleben bleibt privat

  • Die deutschen Bischöfe haben die Weichen für ein neues kirchliches Arbeitsrecht gestellt.
  • Demnach spielt die sexuelle Orientierung und der Beziehungsstatus keine Rolle mehr.
  • Die neuen Regeln müssen allerdings in den einzelnen Bistümern inkraftgesetzt werden.

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Wer bei der katholischen Kirche arbeitet und in zweiter Ehe oder in einer homosexuellen Partnerschaft lebt, muss künftig nicht mehr mit einer Kündigung rechnen. Die katholischen Bischöfe in Deutschland haben sich auf den Entwurf eines neuen Arbeitsrechts für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und bei der Caritas geeinigt.

Eine zentrale Neuerung der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" ist, dass die private Lebensgestaltung der Mitarbeiter künftig keinen Anlass mehr zu Kündigungen bieten soll. "Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers", teilte die Deutsche Bischofskonferenz am Dienstag in Bonn mit: "Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre."

Vielfalt als Bereicherung

Explizit wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden könnten unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, heißt es.

Das gelte, "solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen".

Austritt bleibt Kündigungsgrund

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für die Arbeit in Seelsorge und Katechese und zum anderen für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung und Weiterbeschäftigung entgegen.

"Erforderliche Mehrheit"

Beschlossen wurde die Neuordnung des Kirchlichen Arbeitsrechts von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) in Würzburg. Sie erhielt laut Pressemitteilung "die erforderliche Mehrheit", also mehr als zwei Drittel der Stimmen. Die Neufassung ist allerdings zunächst nur eine Empfehlung an die Bistümer. Umsetzen muss sie jeder einzelne Ortsbischof.

Die Grundordnung gilt für alle Beschäftigtengruppen, also für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kirchenbeamte, Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Führungskräfte und Auszubildende. Dabei gelten weitergehende besondere kirchliche Anforderungen für Kleriker und Ordensleute weiterhin.

Katholische Identität

In der bisherigen Grundordnung, die 2015 zuletzt reformiert worden war, stand der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. In der neuen Grundordnung tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung.

Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden und nicht durch die private Lebensführung der Mitarbeitenden.

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