Musikproben bei stabil niedriger Inzidenz möglich

Corona: Keine Lockerungen für Gottesdienste trotz vieler Geimpfter

  • Auch voll gegen das Corona-Virus Geimpfte und Genesene müssen weiter Mindestabstände einhalten und Maske tragen.
  • Das gilt auch für Freiluft-Gottesdienste, etwa zu Fronleichnam.
  • Damit bleiben Vorgaben für Gottesdienste unverändert.

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Auch voll gegen das Corona-Virus Geimpfte und Genesene müssen laut nordrhein-westfälischer Schutzverordnung Mindestabstände einhalten und Maske tragen. Wie das Bischöfliche Generalvikariat Münster auf Nachfrage von „Kirche-und-Leben.de“ bestätigt, gilt das auch für Freiluft-Gottesdienste, etwa zu Fronleichnam. Damit bleiben Vorgaben für Gottesdienste unverändert.

Unter freiem Himmel genügen Stoffmasken statt der in Innenräumen vorgeschriebenen OP- oder FFP2-Masken. Auch bei Freiluft-Gottesdiensten muss wegen eventueller Rückverfolgung erfasst werden, wer mitgefeiert hat. Ob draußen das Gesangsverbot gelockert werden kann, darüber laufen Gespräche mit den Behörden, schreibt Generalvikar Klaus Winterkamp in einer Mail an alle Bistums-Mitarbeitenden.

 

Lockerungen für Musikproben

 

Musikproben im Freien sind der Mail zufolge mit bestätigtem negativen Schnelltest zulässig. Teilnehmerbeschränkungen gebe es nicht, eine Rückverfolgung müsse möglich sein.

Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Corona-Neuinfektionen „stabil“ unter 50 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, sind Proben in Innenräumen möglich – auch hier mit bestätigtem negativen Schnelltest. Teilnehmerbeschränkungen gebe es nicht, eine Rückverfolgung müsse möglich sein, heißt es.

Bei Inzidenzen unter 50 sind unter den genannten Bedingungen sogar Konzerte möglich. Abstandsregeln seien einzuhalten.

 

Trauungsfeste und Beerdigungskaffees

 

Unterhalb der Inzidenz 50 sind auch private Veranstaltungen in Innenräumen erlaubt – mit maximal 50 Gästen mit bestätigtem negativen Schnelltest. Das macht laut Winterkamp kleinere Trauungsfeste und Beerdigungskaffees möglich.

Der Generalvikar betont zugleich ausdrücklich, dieser Paragraf sei „nicht auf unsere Pfarreien, ihre Veranstaltungen oder Maßnahmen von Gruppen, Vereinen etc. einer Pfarrei anwendbar“. Räume der Pfarrei seien öffentliche Räume im Sinn der Corona-Schutzverordnung, zudem seien Pfarreien öffentlich-rechtliche Institutionen. Die Lockerungen gelten allein für „Veranstaltungen von privatem Charakter“.

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