Generalvikar Winterkamp bittet Pfarreien, sich kooperativ zu zeigen

Corona-Impfungen: Bistum Münster bietet Räume an

  • Pfarreien im Bistum Münster werden ermuntert, Hausärzte bei Impfungen gegen das Corona-Virus zu unterstützen.
  • Genaralvikar Klaus Winterkamp schreibt, falls Ärzte wegen Räumlichkeiten anfragen, „sollten sich die Pfarreien kooperativ zeigen“.
  • Eine Entscheidung treffe der Kirchenvorstand.

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Pfarreien im Bistum Münster werden ermuntert, Hausärzte bei Impfungen gegen das Corona-Virus zu unterstützen. Das geht aus einer E-Mail von Generalvikar Klaus Winterkamp an alle Bistums-Mitarbeitenden hervor.

Er schreibt, falls Ärzte wegen Räumlichkeiten anfragen, „sollten sich die Pfarreien kooperativ zeigen. In Frage kommen wohl eher große Pfarrheime, weniger Kirchengebäude.“ Eine Entscheidung treffe der Kirchenvorstand.

 

Für den Ablauf bleiben Ärzte verantwortlich

 

Natürlich empfehle es sich, aus solchen Anfragen „keinen wirtschaftlichen Gewinn zu ziehen“, betont der Generalvikar. Für die Einhaltung von Impf-Vorschriften und Sicherheitsstandards „wäre die nutzende Arztpraxis zuständig“.

Erste Kirchengebäude sind im Bistum Münster bereits für Impfungen genutzt worden, zum Beispiel in Oer-Erkenschwick. In anderen Ländern, etwa in Großbritannien, wurden sogar Kathedralen geöffnet, wie in Lichfield bei Birmingham (unser Bild).

 

Was geschieht bei der „Corona-Notbremse“?

 

Winterkamp äußert sich auch zur „Notbremse“, die die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen nun vorsieht. In NRW stelle das Gesundheitsministerium fest, wann die „Notbremse“ gezogen werde. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Corona-Inzidenz anhaltend über 100 liegt, sich also innerhalb von sieben Tagen mehr als 100 Menschen pro 100.000 Einwohner neu infizieren.

Solange für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt keine entsprechende Allgemeinverfügung vorliege, bestehe „für die Pfarreien, Verbände oder sonstigen Institutionen keine Notwendigkeit“, von sich aus die „Notbremse“ zu ziehen, betont der Generalvikar. Einschränkungen für Gottesdienste, die über das bereits Geltende hinausgehen, seien „nur erforderlich, wenn sie in einer Allgemeinverfügung festgelegt werden“.

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