In Kreisen mit mindestens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in NRW

Corona-Risikogebiete: Maskenpflicht auch in Pfarrheimen

  • In allen Kreisen und Städten in NRW, wo es mindestens 35 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gibt, gilt Maskenpflicht auch in Pfarrheimen - durchgängig.
  • Chorproben bleiben möglich - sogar ohne Maske, aber mit den geltenden Abständen.
  • Sobald Kommunen aber schärfere Regeln verfügern, gehen diese vor.

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In stark vom Corona-Virus betroffenen Gebieten muss auch in Pfarrheimen durchgängig eine Mund-Nase-Maske getragen werden – auch am Platz während Veranstaltungen. Das schreibt Münsters Generalvikar Klaus Winterkamp in einer E-Mail an alle Bistums-Mitarbeiter.

Wie die Maskenpflicht in Gottesdiensten gilt auch diese Regel in allen Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen, wo es mindestens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen gegeben hat. Gleichwohl könnten Pfarrheime genutzt werden, wenn Masken getragen und Abstände und Hygienevorschriften eingehalten werden.

 

Chorproben möglich

 

In Kreisen mit mehr als 35 Neuinfektionen seien Veranstaltungen bis zu 300 Teilnehmenden weiterhin möglich, so der Generalvikar; er verweist auf Hygieneregeln. Bei mehr als 50 Neuinfektionen sind bis zu 100 Personen zulässig. Für größere Veranstaltungen brauche es ein Infektionsschutzkonzept, das drei Tage vorher der Gesundheitsbehörde vorliegen muss.

Chorproben sind der Mail zufolge weiter möglich. Da Kulturaufführungen laut Corona-Schutzverordnung auch bei Inzidenzen über 35 unter Bedingungen erlaubt seien, „müssen auch die Proben dazu zulässig sein“, schreibt Winterkamp.

Er betont jedoch, dass diese Regeln der landesweiten Verordnung nur gelten, solange Kommunen und Kreise nicht weiter gehende Einschränkungen verfügen. Dann „gehen diese Regelungen vor“.

 

Ausnahmen von der Maskenpflicht

 

Die Maskenpflicht in Kreisen mit mindestens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gelte in Pfarrheimen, bei Veranstaltungen und Konzerten nicht für Mitwirkende, bei denen dies mit ihrer Aufgabe unvereinbar sei. Der Generalvikar nennt Sängerinnen und Sänger, Moderatoren und Vortragende.

Auch in Proben können Singende die Maske abnehmen. Gleichwohl müssen Chöre die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung ( Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“) einhalten, zum Beispiel zu Abständen.

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