Deutsche Stiftung Patientenschutz formuliert neuen Paragrafen für Strafgesetzbuch

Patientenschützer wollen Suizidassistenz rechtlich regeln

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat einen Vorschlag zur rechtlichen Neuregelung der Suizidassistenz in Deutschland vorgelegt. Ein neuer Paragraf soll ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden.

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Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat einen Vorschlag zur rechtlichen Neuregelung der Suizidassistenz in Deutschland vorgelegt. Nach der am Samstag in Dortmund veröffentlichten Formulierung für einen neuen Paragraf 217 „Förderung der Selbsttötung“ im Strafgesetzbuch soll die mit Gewinnabsicht durchgeführte gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Bei der vom Bundesverfassungsgericht erlaubten organisierten geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung wollen die Patientenschützer nach Angaben von Vorstand Eugen Brysch zumindest garantieren, dass das Selbstbestimmungsrecht der Sterbewilligen gewahrt bleibt.

 

Ausreichende Aufklärung vor dem Entschluss

 

Deshalb soll sich der Suizidhelfer vergewissern und schriftlich niederlegen müssen, dass „der Suizidwillige vor seinem Entschluss zureichend über die realistisch infrage kommenden Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt wurde“.

Er habe außerdem dafür Sorge zu tragen, dass „der Sterbewillige seinen Entschluss nach deutlicher Abwägung des Für und Wider unter Anspannung seiner geistigen Kräfte gefasst hat“. Gleichzeitig habe der Suizidhelfer sicherzustellen, dass von dritter Seite weder Druck noch Einfluss ausgeübt werde. Brysch sagte der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA), diese Kriterien entsprächen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

 

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

 

Ignoriert der Suizidhelfer diese höchstrichterlichen Maßstäbe, soll ihm nach den Vorstellungen der Patientenschützer eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen. Grundsätzlich straffrei sollen Angehörige bleiben, die den Suizidhelfer unterstützen.

Gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten sind nach Auffassung der Stiftung ungeeignet. Schließlich könnten weder Gewissensentscheidungen von Dritten überprüft noch starre Fristen vom Gesetzgeber sinnvoll festgelegt werden.

 

Im Einzelfall nicht zu verwehren

 

Brysch wies zugleich darauf hin, dass noch eine höchstrichterliche Entscheidung zur Abgabe eines Selbsttötungsmittels durch staatliche Stellen oder Apotheken ausstehe. Im November hatte das Verwaltungsgericht Köln das Bundesverfassungsgericht angerufen, um zu klären, ob ein generelles Verbot des Erwerbs von Suizidmitteln auch für schwerstkranke Menschen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2017 entschieden, dass der Staat im Einzelfall einem unheilbar kranken - aber entscheidungsfähigen - Patienten in einer extremen Notlage den Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel nicht verwehren darf. Entsprechende Anträge von mehr als 100 Patienten wies das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aber zurück.

 

Gesetzliche Neuregelung geplant

 

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidassistenz von Ende Februar hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) eine gesetzliche Neuregelung angekündigt. Er wolle die Möglichkeit eines „legislativen Schutzkonzeptes“ nutzen, schrieb der CDU-Politiker Mitte April an Ärztevertreter, Verbände und Kirchen.

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